Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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auch anderen Personen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie am Schalter auf- 
Sortten werden, zurückzuweisen, wenn im Briefkasten vorgefunden, mit dem vollen 
riefporto zu belegen. 
G. 14. 
Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafäür zugestandene Porto- ENisô 
Ermäßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpacke sein, daß die Beschränkung sirrsendunge. 
des Inhaltes auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. 
Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur ein ein- 
facher Brief beigefügt oder angehängt sein, welcher bei der Austaxirung mit der 
Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist. 
Int der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den 
Brief gelegt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusammen, als ge- 
wöhnlicher Brief taxirt. 
öS. 15 
Wünscht der Absender einer recommandirten Briefpost-Sendung die von dem nnz 
Udressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Retour-Rece- « 
pisse) zu erhalten, so muß ein folches Verlangen durch die Bemerkung: „gegen 
Ublieferungsschein“ („Retour-Recepisse“) auf der Adresse ausgedrückt sein. 
Wird ein Brief, welcher unzweifelhaft als recommandirter Brief zu erkennen 
ist, wie ein gewöhnlicher Brief zuspedirt, so ist derselbe von der empfangenden 
Postanstalt als recommandirter Brief zu behandeln, und ist dieß der zuspedirenden 
Postanstalt zurückzumelden. 
g. 16. 
Die Declaration des Werthes einer Sendung muß, wenn sie im Falle des Darion. 
Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersableistung maßgebend 
sein soll, bei Briesen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf der Adresse 
des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbrie= 
fes, als auf der Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
Die Declaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereins- 
bezirke nach der, in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen. 
Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so 
hat der Aufgeber (und auchülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction 
vorzunehmen und den Werth der Sendung auf der Adresse in Silber-Courant aus- 
zudrücken. Bei Werthsendungen aus bändern außerhalb des Postvereines erfolgt 
—“ in die landesübliche Silberwährung durch bie Eingangs-Grenz-Posi- 
anstalt. 
18“
	        
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