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In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintreten-
den Falles, daß und weßhalb die Veräußerung erfolge sei, auf dem Begleitbriefe
zu vermerken.
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch
mit dem, vom Ausgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme
hiervon trikt nur ein, bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden
Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose oder
Offerten zu verbotenen Glücksspielen enthalten, die von den Adressaten nach den
für sie geltenden bandeögesetzen nicht benüht werden dürfen. Bei irrthümlicher Er-
öffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, soferne
dieß möglich ist, eine von letzteren selbst unter Namensunterschrift auf die Räckselte
des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen.
6. 20.
Die Aufgabe- Postanstalt erhebt bei UAusfolgung eines Rekourbriefes an den giabuhune n
Aufgeber ihr Porto in dem Betrage, wie es in ihrer eigenen aihen tarifmäßig tourdnese.
bestimmt ist, nicht aber in einer Reduction aus der fremden Währun
–C. 21.
Retourbriefe, die vom Aufgabeorte an einen anderen Wohnorte des Aufgebers an
zu senden sind, müssen ohne Ansat von Porto für die neue Bestrberungsstrackeusoherd .
nachgesendet werden.
. 22.
Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerhalb o —
des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden (baare Einzahlungen),
muß ein elnfacher gewöhnlicher Brief oder ein lediges Couvert beigegeben werden.
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waaren-
proben, auf recommandirte Briefe, auf Briese mit drelarirtem Werthe und auf
Begleitbriefe zu Packeten mit und ohne Werthsdeclaration zu leisten, ist un-
zulässig.
Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Enpfänger genau be-
zeichnet, und der R der baaren Einzahlung mit den Worten
„Oierauf eingezah
r die Thaler= koan Guldensumme auch in Zahlen und in Buchstaben aus-
gedrückt sein.
ei d Gebühr wird erhoben nach der Währung der Hostanstalt des Ortes der
inzahlun