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S. 27.
Von den MAdressaten nicht berichtigte Bestellgebühr darf an den Aufgeber der ae
Postsendung nicht zurückgerechnet werden. ceer den
Noch erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen soll Absendn.
jedoch gestattet sein, für Briefe von Privaten an Behörden die Bestellgebühr vom
Aufgeber einzuheben, und als Weiterfranco an die bezugsberechtigte Postanstalt zu
ergüten.
8. 28.
Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem Ab= Grbührenfrele
sender nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einziehun unhu
einer Procuragebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftsmäßig die gesähtn.
betreffenden Gefälle bei der Auflieferung der Sendung zur Post härten voraus-
bezahlt werden müssen.
8. 29.
Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die Er-- 29#r###.
hebung von Lagergeld für solche Fahrpost-Gegenstände vorgeschrieben ist, welche
längere Zeit bei der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare,
nach dem Abgangsorte zurückzusendende Fahrpost-Sendungen dieses Lagergeld nicht
in Anrechnung bringen.
F. 30.
Es werden gewogen und mit dem Gewichte bezeichnet: We du
1. die portopslichtigen Briefe, Briefe mit Waarenproben oder Mustern und Vollendunem.
Sendungen unter Band, soferne das Gewicht dieser Gegenstände das ein-
fache Briefgewicht übersteige;
2. Briese mit Geld oder declarirtem Werthe, und
3. sonstige Fahrpoststücke jeder Art.
Das ermittelte Gewicht wird auf den Brief oder Begleitbrief oben links in
der Ecke mit Tinte notirt; das Gewicht mehrerer Stücke zu einem Begleikbriefe
wird neben oder unter einander in der vom Absender bei Aufzählung der einzelnen
Stücke beobachteten Reihenfolge notirt. Pfundtheile werden in Lothen, Loththeile
in förmlichen Brüchen au5gedrückt. In denjenigen Vereinsstaaten, in welchen das
Jollgewicht nicht in Anwendung ist, wird das ermittelte Landesgewicht auf den
UMdressen (bei Geld= und Werthsendungen so genau wie möglich) in Zollgewicht
teducirt.