Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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S. 31. 
et de Gestenden werden: 
— die Brese Briefe mit Waarenproben, Sendungen unter Band, kleinere 
dahrpos. Hendunge ohne Begleicbrief, und die Begleitbriefe 
dem Aufgabestempel des Ortes und Datums der Einlieferung. 
auf oun et oben rechts; 
2. die wuemmanbite Briese, Briese mit Waarenproben und Kreuzband- 
Sendun 
mic zuim Stempel „Recommandirt (Charzé, recomm.)“ 
in rolher Farbe (desglelchen auch beim Eingange dieser Sendungen vom 
Auslonde); 
3. dieselben Gegenstände, wie al! 1 und 2 so weit als thunlich bei der Ueber- 
nahme vom Auslande oder von der Postanstalt eines anderen Vereins- 
staates 
mit dem Stempel des Ortes und Datums der übernehmenden Post- 
anstalt 
auf der Rückseite; 
4. die lermere 
m landesüblichen Entwerthungsstempel. 
Es - *2 r“ keinzelgen Vereinsstaaten unbenommen, außerdem bei frankirten 
Briefen einen Fronkirungsstempel, und bei unfrankirken Briefen einen dle Höhe des 
Portos anzeigenden Stempel (in blauer Farbe) anzuwenden. 
b. 32. 
— Wenn Postsendungen nicht mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt 
iüng. sind, so ist das baar erhobene Franco auf der Mdresse der Briese, Begleitbriefe 
oder Adreßpackete unten links in der Ecke in kleinen Zahlen roth zu vermerken, 
und nöthigenfalles an dieser Stelle das Francozeichen hinzuzusügen. 
Das außer dem Franco erhobene Weiterfranco wird in so vielen Beträgen, 
als Postverwaltungen an demselben Theil nehmen, in Vruchform unter das Franco 
esetzt. 
6 h Briefen nach dem Auslande, welche mit Narken frankirt sind, ist das 
kremde Franco unten links mit dem Beisatze: „Weiterfranco“ („W. G.“)üanzusehen. 
G. 33. 
Alou- Den recommandirten Briefen wird nur in dem Falle, wenn der Absender den 
Npist. vollzogenen Ablieferungöschein (Netour-Recepisse) verlangt hat, das Formular dazn 
nach folgendem Muster gleich am Aufgabeorte beigefägt.
	        
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