Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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C. 36. 
Die Erpedition der Briefpost= und Fahrpost-Gegenstände erkolgt hurwag d 
etrennt. tn. 
6 Zur Briefpost gehö 
I. Briefe von Tolrhöchnen und W* Mitgliedern der Regenten-Familien 
der Postvereins-Staaten und von des Herrn Fürsten von Thurn und 
Taxis Durchlaucht, sowie an baee 
2. Briefe ohne Werkhangabe bis zum Gewichte von 4 both; 
3.# schwerere Briese bis zum Gewichte von 16 Loth, deren Beförderung mit 
der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf der Adresse 
oder durch Fankirung mit Marken verlange ist; 
4. recommandirte Briefe; 
5. Briese mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband-Sendungen, Zeikungen, 
Recepisse, Rückmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl.; 
6. die porkofreien (amtlichen) Dienst-Correspondenzen bis zum Gewichte von 
l 
Pfun 
Zur Fahrpost sind zu rechnen 
1. gewöhnliche Briefe über 4 olp, deren Beförderung mit der Briefpost 
Seitens de5 Aufgebers nicht vorgeschrieben ist; 
2. Briefe mit declarirtem Werthe; 
3. Briefe, auf welche baare Einzahlungen stattgefunden haben; 
4. Briese mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe); 
5. Gelder und Päckereien aller Art. 
S. 37. 
NRecommandirte Briefe werden namentlich in die Karten eingetragen. ueis inllefeng 
Gleich den recommandirken Briesen r* in die Karlen speciell eingetragen: " " 
1. Die im k. 36 unter 1. erwähnten Briefe; 
2. vollzogen zurückgehende (Retour-Rccepisse) über recom- 
mandirte Briefe; 
3. Rückscheine über eingelöste ostvorschuß-Sendungen; 
4. Röckmeldungen über Berichtigung der Ansätze in den Karten; 
5. Laufzettel über fehlende oder beschädigte Gegenstände, und 
6. Briefpackete, welche in andere aufgenommen werden. 
K. 38. 
erigurg 
Bei Anfertigung eines Brieskarten-Schlusses werden die den jenseitigen pors.o 
verwaltungen zuzurechnenden Porto= und Auslagen-Beträge mit blaner. Tinte in echüüfe.
	        
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