Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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hroßen Zahlen auf den Adressen der Briefe notirt, wozu auch Stempel in An- 
wendung kommen können. 
Die Postanstalt, welche von einer anderen Verelns-Postanstalt elnen Brief- 
karten-Schluß empfängt, hat die in der Karte vermerkten Porkobeträge und sonstigen 
Eintragungen zu prüfen, und erwa bemerkte Unrichtigkeiten dergestalt in den Karten 
abzuändern, daß das Abgeänderte ersichtlich bleibt. Der Grund der geschehenen 
Abänderung ist in der Karte kurz zu erörtern, auch ist von der vorgenommenen 
Berichtigung der absendenden Postanstalt ungesäumt Kenntniß zu geben. Diese 
Rückmeldungen sind, mit dem Anerkenntnisse der Postanstalt, an welche sie gerichtet 
sind, versehen, an die Postanstalt, welche dieselben erlassen hat, unter Recomman= 
dation zum WBelege für die betreffende Karte zuruckzusenden. 
8. 39. 
s 1. Bei Expeditlon der Fahrpost-Sendungen wird jedes Stück nach der Num- 
napme merfolge in die Frachtkarte elnzeln eingetragen. 
#n "n Begleitpapiere werden in der Regel unter der Nummer desselben Stückes 
vorgemerkt, zu welchem sie gehören. 
Wo der Umfang des Verkehres solches erfordert, werden die Briefe mit 
declarirtem Werehe, Briefe, worauf baare Einzahlungen stattgefunden haben, 
und Begleitbriefe, zu welchen. Poststücke mit declarirtem Werkhe gehören, 
in eine besondere Abtheilung der Karte (Geldkarte) eingetragen. 
Die Ueberlieferung der Fahrpost-Stücke erfolgt zwischen den Vereins-Post= 
anstalten, je nach den Verkehrsverhältnissen, entweder 
a) in bloßgehenden Kartenschlüssen, oder 
D) in geschlossenen Beuteln, oder 
0) in geschlossenen Korben, Kisten oder Felleisen. 
. Bei der Spedition in geschlossenen Beuteln werden in letztere aufgenommen: 
#a) alle Briefe und Packete mit baarem Gelde oder Papieren von Geldes- 
werth; so weit sie sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfange 
d 
— 
b) alle Sendungen von geringerem Umfange mit oder ohne deckarirtem 
Werthe bis zu dem Gewichte von 16 both, sofern dieselben nicht 
nach den Zollvorschriften einzeln überliefert werden müssen; 
b) alle Begleitbriefe, Declarationen, Brlefe mit Baarelnzahlungen oder 
Nachnahmen u. s. w. 
Die übrigen zur Spedition ln Beuteln uscht geelgneten Sendungen 
eines Kartenschlusses werden in der Karte, sofern diese nicht eine besondere 
Rubrik für Wagenstücke schon enthält, mit # („Wagenstück“) bezeichnet. 
4 Befindet sich in einem Kartenschlusse nur Ein Geldbrief, so wird verselbe 
den suli Nr. 3, lit. c. angeführteen Briefen w1 -cefegl
	        
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