Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Sind dagegen zwel oder mehrere Briefe mit deelarirkem Werthe vor- 
handen, so wird aus denselben ein besondere5 Geldbrief= Packet formirt, 
und dieses dergestalt verschnürt und verssegelt, daß der Inhalt des Packetes 
dadurch nicht leidet, gleichwohl aber so gesichert ist, daß demselben ohne 
Varlehung der Verpackung oder Versiegelung nicht beigekommen werden 
kann. 
Ist eine besondere Geldkarte angefertlget, so werden außer den Geld- 
briefen auch alle übrigen in der Geldkarte eingetragenen Begleikdriefe u. s. w., 
in das Geldbrief-Packet, der Reihenfolge nach, mit aufgenommen. 
Das Geldbrief-Packet wird mit der Bezeichnung: erl" Packet“ 
versehen, bis auf die einzelnen Loththeile genau gewogen, und das ermit- 
telte Gewicht mit der Stückzahl der, im Packete gathlten Briefe sowohl 
auf dem Packete selbst oben links, als auch am. Schlusse der Karte vor- 
emerkt. 
Bei der Abfertigung wird das Geldbrief-Packet mit den übrigen, im 
Beutel zu versendenden Fahrpost-Stücken, sowie mit den, in ein eigenes 
und, ohne weitere Gewichtserhebung vereinigten übrigen Brlesen und 
den Declarationen, sofern nicht die offene Versendung der letzteren durch 
die Zollbehandlung bedingt ist, in den Fahrpost-Beutel verpackt, dieser am 
Kropfe fest verschnürt, mindestens auf den beiden Enden der Schnur mit 
einem deutlichen Abdrucke des Dienstsiegels verschlossen und sodann gewogen. 
Das ermittelte Gewicht wird gleich jenem des Geldbrief-Packetes mit 
der Stückzahl der im Beutel enthaltenen Eendungen am Schlusse der 
Karte vermerkt, und diese den Couröpapieren offen beigelegt. Es bleibt 
übrigens dle Anwendung besonderer Frachtzettel, da, e a eingeführt sind, 
unbenommen. 
Die in Verwendung kommenden Beutel müssen von starkem Leinen oder 
Zwillich, ohne Naht, oder von Leder sein, und die Bezeichnung: „Fahr- 
post“ mit dem Namen des Absendungs= und Bestimmungöortes auf sich 
a 
Bei Uebernahme der Beutel am Bestimmungsorte wird vor Allem dle 
Beschaffenheit des Beutels und dessen Verschluß untersucht, das Gewicht 
durch sorgfältiges Nachwiegen contrelirt und der Beutel selbst in der Art 
geöffnet, daß lediglich die Schnur in der Nähe des Knotens durchschnitten, 
Knoten und Siegel selbst aber unverletzt erhalten wird. 
Dasselbe wird bei Behandlung der Geldbrief-Packete beobachte. 
Alle beim Auspacken eines Beutels oder Geldbrief-Packetes abgenom- 
menen Bindsäden, Paplerumschläge und * Ab#iche werden bis auf den 
kleinsten Theil sorgfältig zusammengehalten, und erst dann, wenn die Re- 
wision des Inhaltes ohne Anstand vollzogen i en Seite geschaft.
	        
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