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3.
Der concessionirte Agent darf nur schriftliche Ueberfahrtsvertraͤge mit den
Auswandernden abschließen und hat Lehteren ein Exemplar davon einzuhändigen.
Der Vertrag muß enthalten:
a) den Vor= und Zunamen der Auswandernden,
b) den Wohnort derselben,
c) den Ort und Tag deo Vertrags,
4) den Abfahrts= und Bestimmungsort
e) den Tag, an welchem die Reisenden an dem Abfahrtsorte sich einzu-
finden haben
s) eine Bestimmung, ob und welche Entschädigung dem Passagiere für den
einer Verzögerung der Abfahrt geleistel werde,
6) * E des bedungenen Ueberfahrtögeldes unter auödrücklicher An-
gabe, ob hierunter die am Bestimmungsorte von dem Auswanderer zu
entrichtenden persönlichen Abgaben (z. B. Armengeld in Nordamerika)
begriffen sind oder nicht, und ob und welche Anzahlung bereits geleistet
worden
D) dee Angabe, ob für den festgestellten Ueberfahrtspreis die Beköstigung
der Passagiere während der ganzen Ueberfahrt bis zum Bestimmungs-
orte geleistet werde oder nicht,
i) die Art und Weise der Ein= und Auoschiffung mit Bestimmung über
die Zahlung der dieöfallsigen Koslen
k) eine Angabe darüber, ob und welche geisebeduͤrfnisse der Passagier selbst
zu grnße habe (Messer, Gabeln, Löffel, Betten 2c.
1) den Betrag des dem Passagier ohne weitere -raneportzergüung gestat-
8 Gepäcké und des von dem Uebergewicht zu entrichtenden Transport=
reises,
m) de Angabe der Beförderung in der Kajüte oder im Zwischendecke und
der Bezeichnung des Schiffs, wenn die Beförderung in einem bestimm-
ten Schiffe verabredet ist,
n) die Erklärung des Agenten, daß er für die pünktliche Erfüllung des ab-
geschlossenen Vertrages auch von Seiten des Schifförheders bezöglich
Expedienten oder Mäklers mit seinem Vermögen hafte.
4.
Den Auswandernden wird in ihrem eignen Interesse die Wahl einer directen
Befoͤrderung nach ihrem Bestimmungsorte empfohlen; in Fällen einer indirecten
Beförderung aber, d. h. da, wo das den Passagier aufzunehmende Schiff zwar