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23. Bekanntmachung,
den zwischen Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Zoll-
und Handelsvereins einerseits und der Republik Mexiko andererseits
abgeschlossenen Handels= und Schifffahrtsvertrag
betrefsend.
Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Zoll= und
Handelsvereins einerseits und der Republik Meriko andererseits ein Handels- und
Schifffahrtsvertrag abgeschlossen und gegensentig ralifizirt worden, so wird dieser
Vertrag hinsichtlich seines deutscheu Terles nachsteheud zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, zugleich mit dem Bemerken, daß in Gemäßheic der zwischen den kontrahiren=
den Theilen bel Unterzeichnung desselben getroffenen Abreden
1) die Worte im Artikel 4:
„vorausgesetzt, dass eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und
Waaren einer anderen begünstigtesken Nation gewährt werde“
sich nur auf den viesen Worten vorausgehenden Absatz von den Worten:
„und die Producte
ab bis zum Ende des Satzes basichen sollen; und
2) die Worte im Artikel 1
„und sur- Keladd Schutze des Handels an den Orten ihres Auf-
enthalte
den. Sinn haben walen“ daß den im Gebiete der kontrahirenden Theile residirenden
Konsular-Agenten jedes Ranges und besonders denen, welche zugleich Handel treiben,
keine andere Vertretung oder Einmischung, als die unumgängliche bei bokalbehörden
ihres bezüglichen Aufenthaltes gestattet, die Vertretung aber bei der Regierung des
betreffenden Zandes den diplomatischen Agenten vorbehalten wird.
Greiz, am 28. Mai 1856.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
K. v. Gelder#, E#spendor.