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und
Seine durchlanchtige Hoheit der General-Präsident der Re-
publik Mer
Seine Ercellenz den Herrn Dr. Don Manuel Diez de Bonilla,
Höchst Ihren Staaks-Minister und Minister der auswärtigen Angelegen-
heiten, Großkreuz des National= und ausgezeichneten Guadalupe-Ordens,
Vicc-Präsident des Staatsraths, Inhaber der ersten Klasse der Finanz=
Medaille, Ehren-Mitglied des obersten Justiq-Tribunals , und feühern be-
vollmächtigten Minister bei mehreren Nationen u. u. s. w
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten iltiein und selbige in
guter in gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen
ind:
Artikel 1.
Es wird zwischen Ihren Majestäten, Königlichen Hoheiten, Hoheiten und
Durchlauchten, den Souverainen der kontrahirenden Deutschen Staaten, und dem
hohen Senat von Frankfurt, sowie den Unterthanen und Bürgern derselben einer-
seits, und zwischen Seiner Durchlauchtigen Hoheit dem Präsidenten der Republik
Meriko und ihren Bürgern andererseits beständige Freundschaft bestehen.
Artikel 2
Zwischen den Bewohnern der kontrahirenden bänder wird eine gegenseitige
Verkehrs= und Handels-Freiheit stattsinden; dieselben werden vollkommen Freiheit
und Sicherheit genießen, um zu reisen und sich mit ihren Gütern, Schlffen und
bhadungen nach allen Orten, Häsen und Flüssen oder nach jedem anderen Punkte
zu begeben, wo Fremden gegenwärtig der Zugang gestattet ist, oder in Zukunft
gestattet werden wird.
Desgleichen sollen die Kriegsschiffe beider Theile gegenseitig die Befugniß
haben, ohne Hinderniß und sscher in allen Häfen, Flüssen und Orten zu landen,
wo den Kriegsschiffen anderer Nationen das Einlaufen gegenwärtig gestattet ist,
oder künftig wird gestattet werden, jedoch mit Unterwerfung unter die daselbst be-
stehenden Gesetze und Verordnungen.
unter der Befugniß zum Einlausen in die im gegenwärtigen Areikel erwaͤhn-
ten Orte, Häfen und Flüsse ist das Recht, die mitgebrachte Ladung theilweise in
neichhenen 4äen für den Handel zu löschen (eomerote de escala) und das
einem Küstenpunkte Güter einzunehmen und sie nach einem anderen
## wute desselben Gebietes zu verführen (cabotage) nicht inbegriffen.