Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 124 — 
und 
Seine durchlanchtige Hoheit der General-Präsident der Re- 
publik Mer 
Seine Ercellenz den Herrn Dr. Don Manuel Diez de Bonilla, 
Höchst Ihren Staaks-Minister und Minister der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Großkreuz des National= und ausgezeichneten Guadalupe-Ordens, 
Vicc-Präsident des Staatsraths, Inhaber der ersten Klasse der Finanz= 
Medaille, Ehren-Mitglied des obersten Justiq-Tribunals , und feühern be- 
vollmächtigten Minister bei mehreren Nationen u. u. s. w 
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten iltiein und selbige in 
guter in gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen 
ind: 
Artikel 1. 
Es wird zwischen Ihren Majestäten, Königlichen Hoheiten, Hoheiten und 
Durchlauchten, den Souverainen der kontrahirenden Deutschen Staaten, und dem 
hohen Senat von Frankfurt, sowie den Unterthanen und Bürgern derselben einer- 
seits, und zwischen Seiner Durchlauchtigen Hoheit dem Präsidenten der Republik 
Meriko und ihren Bürgern andererseits beständige Freundschaft bestehen. 
Artikel 2 
Zwischen den Bewohnern der kontrahirenden bänder wird eine gegenseitige 
Verkehrs= und Handels-Freiheit stattsinden; dieselben werden vollkommen Freiheit 
und Sicherheit genießen, um zu reisen und sich mit ihren Gütern, Schlffen und 
bhadungen nach allen Orten, Häsen und Flüssen oder nach jedem anderen Punkte 
zu begeben, wo Fremden gegenwärtig der Zugang gestattet ist, oder in Zukunft 
gestattet werden wird. 
Desgleichen sollen die Kriegsschiffe beider Theile gegenseitig die Befugniß 
haben, ohne Hinderniß und sscher in allen Häfen, Flüssen und Orten zu landen, 
wo den Kriegsschiffen anderer Nationen das Einlaufen gegenwärtig gestattet ist, 
oder künftig wird gestattet werden, jedoch mit Unterwerfung unter die daselbst be- 
stehenden Gesetze und Verordnungen. 
unter der Befugniß zum Einlausen in die im gegenwärtigen Areikel erwaͤhn- 
ten Orte, Häfen und Flüsse ist das Recht, die mitgebrachte Ladung theilweise in 
neichhenen 4äen für den Handel zu löschen (eomerote de escala) und das 
einem Küstenpunkte Güter einzunehmen und sie nach einem anderen 
## wute desselben Gebietes zu verführen (cabotage) nicht inbegriffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.