Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Artikel 3. 
Die jedem der kontrahikenden Thcile zugehörigen Schiffe sollen in dem Gebiete 
des anderen Theils hinsichtlich der Lasten= oder Tonnengelder, der Leucht-, Hasen-, 
bootsen-, Quarantaine-Gelder, ferner des Bergelohns im Falle von Havarie oder 
Schlffbruch, sowie hinsichtlich anderer ähnlichen, seien es allgemeine oder örtliche 
basten, keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als denen, welche 
die nationalen Schiffe dort gegenwärtig entrichten oder künftig entrichten werden. 
Artikel 4. 
Es sollen in den Merikanischen Häfen für die Ein= und Ausfuhr von was 
immer für Waaren auf Schiffen der kontrahirenden Deutschen Seaaten und eben 
so in den letzteren für die Ein= und Ausfuhr von was immer für Waaren auf 
Merikanischen Schiffen keine anderen oder höheren Abgaben erhoben werden, als 
diejenigen, welche von denselben Waaren erhoben werden, wenn solche auf National- 
schiffen eingeführt werden; und die Produkte und Waaren Merikanischen Ursprungs, 
eingeführt auf nicht Merikanischen Schiffen, sofern nach den bestehenden Gesetzen 
deren Einfuhr erlaubt ist, sollen angesehen und behandelt werden, als wären sie 
eingeführt auf Merikanischen Schiffen, eben so wie die Produkte und Waaren mit 
Ursprung aus den kontrahirenden Deutschen Staaten, sofern nach den bestehenden 
Gesezen deren Einfuhr erlaubt ist, eingeführt in den Häsen von Meriko auf nicht 
diesen Staaten zugehörigen Schiffen so angesehen und behandelt werden sollen, als 
wären sie auf Schiffen dieser Staaten eingeführ!, vorausgesetzt, daß eben dieselbe 
Glelchstellung von Schiffen und Waaren irgend einer anderen begünstigtesten Nation 
gewährt werde. 
Jede Waare, welche für ihren Consum oder Durchgang geselich auf den 
Schiffen der begünstigtesten Nation in die Häfen der kontrahirenden Theile ein- 
geführt, oder von dort ausgeführt werden darf, soll in gleicher Weise gegenseitig 
auf Schiffen der beiden kontrahirenden Theile eingeführt und ausgeführt werden 
dürfen, was auch immer ihr Ursprung, ihre Bestimmung oder der Ort sei, von 
dem sie ausgeführt wird. 
Artikel 5. 
Die beiden kontrahirenden Theile sind Wereingekomen Fmssu als Schiffe 
derselben diejenigen anzusehen und zu behandeln, welche als solche in den Ländern 
und Scaaten, denen sie angehören, zufolge der dort %*ßwP3 s— künftig noch 
ergehenden Gesebe und Bestimmungen, — von welchen Gesetzen 4 Bestimmungen 
ein jeder Theil dem anderen zur gehörigen Zeit Mittheilung machen wird — an- 
erkannt sind; vorausgesetzt, daß die Führer jener Schiffe deren #Natonallun durch
	        
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