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Artikel 3.
Die jedem der kontrahikenden Thcile zugehörigen Schiffe sollen in dem Gebiete
des anderen Theils hinsichtlich der Lasten= oder Tonnengelder, der Leucht-, Hasen-,
bootsen-, Quarantaine-Gelder, ferner des Bergelohns im Falle von Havarie oder
Schlffbruch, sowie hinsichtlich anderer ähnlichen, seien es allgemeine oder örtliche
basten, keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als denen, welche
die nationalen Schiffe dort gegenwärtig entrichten oder künftig entrichten werden.
Artikel 4.
Es sollen in den Merikanischen Häfen für die Ein= und Ausfuhr von was
immer für Waaren auf Schiffen der kontrahirenden Deutschen Seaaten und eben
so in den letzteren für die Ein= und Ausfuhr von was immer für Waaren auf
Merikanischen Schiffen keine anderen oder höheren Abgaben erhoben werden, als
diejenigen, welche von denselben Waaren erhoben werden, wenn solche auf National-
schiffen eingeführt werden; und die Produkte und Waaren Merikanischen Ursprungs,
eingeführt auf nicht Merikanischen Schiffen, sofern nach den bestehenden Gesetzen
deren Einfuhr erlaubt ist, sollen angesehen und behandelt werden, als wären sie
eingeführt auf Merikanischen Schiffen, eben so wie die Produkte und Waaren mit
Ursprung aus den kontrahirenden Deutschen Staaten, sofern nach den bestehenden
Gesezen deren Einfuhr erlaubt ist, eingeführt in den Häsen von Meriko auf nicht
diesen Staaten zugehörigen Schiffen so angesehen und behandelt werden sollen, als
wären sie auf Schiffen dieser Staaten eingeführ!, vorausgesetzt, daß eben dieselbe
Glelchstellung von Schiffen und Waaren irgend einer anderen begünstigtesten Nation
gewährt werde.
Jede Waare, welche für ihren Consum oder Durchgang geselich auf den
Schiffen der begünstigtesten Nation in die Häfen der kontrahirenden Theile ein-
geführt, oder von dort ausgeführt werden darf, soll in gleicher Weise gegenseitig
auf Schiffen der beiden kontrahirenden Theile eingeführt und ausgeführt werden
dürfen, was auch immer ihr Ursprung, ihre Bestimmung oder der Ort sei, von
dem sie ausgeführt wird.
Artikel 5.
Die beiden kontrahirenden Theile sind Wereingekomen Fmssu als Schiffe
derselben diejenigen anzusehen und zu behandeln, welche als solche in den Ländern
und Scaaten, denen sie angehören, zufolge der dort %*ßwP3 s— künftig noch
ergehenden Gesebe und Bestimmungen, — von welchen Gesetzen 4 Bestimmungen
ein jeder Theil dem anderen zur gehörigen Zeit Mittheilung machen wird — an-
erkannt sind; vorausgesetzt, daß die Führer jener Schiffe deren #Natonallun durch