Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Seebriefe, welche in der gebräuchlichen Form abgefaßt und mit der Unterschrift der 
betreffenden heimathlichen Behörde versehen sind, nachzuweisen im Stande sind. 
Artikel 6. 
Es sollen in den kontrahirenden Deutschen Staaten auf die Mexikanischen 
Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes, und eben so in Meriko auf die Er- 
zeugnisse des Bodens und des Kunslfleißes der kontrahirenden Deutschen Staaten 
keine anderen oder höheren Eingangs= oder Durchgangs-Abgaben, als diejenigen, 
ede von anderen Nationen für dieselben Gegenstände gegenwärtig zu entrichten 
d., oder künftig zu entrichten sein werden, gelegt, auch soll derselbe Grundsatz 
Hasetsd der Ausfuhr beobachtet werden 
Inglelchen soll bei Gegenständen des gegenseitigen Handels der beiden kon- 
trahirenden Theile kein Einfuhr= und Ausfuhr-Verbot statt sinden, welches nicht 
gleichmäßig auf alle andere Nationen erstreckt wird. 
Artikel 7. 
Die belden hohen kontrahirenden Theile erkennen als ein unveränderllches 
Princip an, daß die Flagge die Waare deckt, das heißt, daß die Effecten und 
Waaren, welche Bürgern und Unterthanen einer Macht gehören, welche sich im 
Kriege befindet, frei von der Wegnahme und Gonsiscation sind, wenn sie sich am 
Bord neutraler Schiffe besinden, ausgenommen die Kriegs-Contrebande, und daß 
das Eigenthum der Neutralen, welche5 sich am Bord eines feindlichen Schiffes be- 
findet, Kriegs-Contrebande ausgenommen, der Consiscatson nicht unterliegen soll- 
Artikel 6. 
Alle Handeltreibende, Schiffspatrone und andere Unterthanen der kontrahi- 
renden Deutschen Staaten sollen in der Republik Meriko vollkommene Freihel#t 
haben sich dort aufzuhalten, Häuser und Magazine zu miethen oder zu kaufen, zu 
reisen, Handel zu kreiben, Producte, Metalle und Münzen zu verführen, und ihre 
eigenen Geschäfte entweder selbst zu betreiben, oder deren Führung nach Gutbefin= 
den einem Anderen, er sei Commissionoir, Courtier, Agent oder Dollmetscher, an- 
zuvertrauen, ohne gezwungen zu sein, zu diesem Behuf andere Personen, als die- 
jenigen, deren die Inländer sich bedienen, zu gebrauchen, oder dafür mehr Lohn 
oder Vergütung zu entrichten, als die Inländer entrichten, jedoch Alles dieses unter 
Unterwerfung unter die bezüglichen Landes-Gesehbe und Verordnungen der kontrahi- 
renden Theile. 
Degleichen soll es jedem Verkäufer oder Käufer vollkommen freistehen, in 
allen Bällen, unter Beobachtung der Gesetze und Gebräuche des Landes, den Preis
	        
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