Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 128 — 
Dieser Schußz der Personen schließt das Recht niche aus, welches die Regie- 
rungen der beiden kontrahirenden Theile besiten, um in dem Territorium derselben 
diejenigen Personen nicht zuzulassen, oder aus demselben auszuweisen, welche na 
ihrer notorischen Vergangenheit und üblem Verhalten gefährlich für den Frieden, 
die öffentliche Ordnung und die guten Sitten, nach dem Urtheile der obersten Be- 
hörden in dem Gebiete der kontrahirenden Theile erscheinen. 
enn durch den Tod einer Person, die in dem Gebiete eines der kontrahi- 
renden Theile Grundstucke besiczt, diese Grundstücke nach den Landes-Gesegen einem 
Büörger oder Unterthan des anderen Theils etwa zufallen, dieser aber, wegen seiner 
Eigenschaft als Fremder, sie zu besitzen nicht fähig sein sollte, so soll ihm eine 
angemessene Frist bewilligt werden, um dieselben zu verkaufen und den Ertrag davon 
ohne Hinderniß und frei von allem Abzug von Seiten der Regierung des belref- 
fenden Staates zu beziehen. 
Artikel 11. 
Die in der Republik Moriko besindlichen Unterthanen der kontrahirenden 
Deutschen Staaten sollen auf keine Weise wegen ihrer Religion belästigt oder be- 
unruhlgt werden, vorausgesetzt, daß sie die Religion, so wie auch die Verfassung, 
die Gesetze und Gebräuche des gandes achten; dieselben sollen des schon durch die 
früheren Verträge mit den Königreichen Preußen und Sachsen bewilligten Vorrechts 
genießen, die in der genannten Republik mit Tode Abgehenden an den hierzu be- 
stimmten Orten beerdigen zu dürfen, und weder die Beerdigungs-Feierlichkeiten 
noch die Gräber sollen in keinerlei Art und unter keinem Vorwande geslört oder 
beschädigt werden. 
Falls diese Concession in Zukunft bis zu einer gänzlichen oder theilweisen 
Toleranz für Nichtkatholiken ausgedehnt werden sollte, so sind in dieser Ausdehnung 
ohne Weiteres auch die Deutschen Unterthanen einbegriffen. 
Die kontrahirenden Deutschen Staaten gestatten in ihrem Terrikorium den sich 
daselbst aufhaltenden Merikanischen Bürgern die öfentliche Ausübung ihrer Reli- 
gion, sowohl in den hierzu bestimmeen Kirchen, als in ihren Wohnungen. 
Artikel 12. 
Im Kriegsfalle sollen die Angehörigen der beiden kontrahirenden Theile, 
welche im Gebiete des anderen angesessen sind, ihre Beschäftigungen und ihren 
Handel ohne irgend ein Hinderniß fortsetzen dürfen, so lange sie sich friedlich be- 
nehmen, und sie sich dieser Gunst durch keine, den Interessen des Landes, in dem 
sie sich aufhalten, nach dem Urtheile der höchsten Behörden desselben, zuwiderlau- 
fende Handlung unwürdig machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.