Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Ihr Eigenthum, sei es welcher Art es wolle, darf weder mit Beschlag belegt, 
noch sequestrirt werden, noch dürfen ihnen andere Auflagen und Steuern aufgelegt 
ur z * Inländern. 
Ingleichen dürfen Privat-Schuldforderungen, öffentliche Fonds oder Gesell- 
schafts- ann uich mit Beschlag belegt, sequestrirt oder consiscirt werden. 
Artikel 13. 
Sollte der Fall eintrelen, daß einer der kontrahirenden Theile mit irgend 
einer Macht, Nation oder irgend einem Staate im Kriege wäre, so dürfen die 
Unterthanen oder Bürger des anderen Theiles ihren Handel und ihre Schifffahrt 
mit eben diesem Staate fortsetzen, ausgenommen mit den Städten oder Häfen, 
welche zur See oder zu Lande blockirt oder belagert wären. 
Aus Rücksicht jedoch auf die Entfernung der respectiven Länder der beiden 
kontrahirenden Theile, und auf die daraus hervorgehende Ungewißheit über die 
moͤglicherweise stattsindenden Begebenheiten, ist verabredet worden, daß ein, dem 
einen von ihnen zugehoͤrendes Handelsschiff, welches nach einem zur Zeit seiner 
*8 vorausseblich blockirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines 
en Versuches, in den fraglichen Hafen einzulaufen, genommen oder verurtheilt 
z soll; es sei denn, daß bewiesen werden könnte, daß gedachtes Schiff wäh- 
rend der Fahrt die Fortdauer der Blockade habe in Erfahrung bringen können 
und müssen; dagegen sollen diesenigen Schiffe, welche, nachdem sie bereits einmal 
zurückgewiesen worden, es während derselben Reise zum zweiten Male versuchen 
sollten in denselben blockirten Häfen während der Fortdauer dieser Blockade einzu- 
laufen, der Anhaltung und Condemnation unterworfen sein. Es versteht sich, daß 
in keinem Falle der Handel mit Gegenständen, welche für Kriegs-Contrebande gel- 
ten, erlaubt sein soll; zum Beispiel mit Kanonen, Mörsern, Gewehren, DPistolen, 
Granaten, Zündwürsten, Laffelten, Wehrgehängen, Pulver, Salpeter, Helmen und 
anderen zum Gebrauche im Kriege verfertigten Werkzeugen irgend einer Art. 
rtikel 14. 
Jeder der kontrahirenden Theile soll bei dem anderen diplomatische Agenten 
sedes beliebigen Ranges, und zum lokalen Schutz des Handels an den Orten ihres 
Aufenthaltes, Consulen, Vice-Consulen und Consular-Agenten ernennen dürfen, 
welche in dem Gebiete des anderen residiren. 
Bevor aber irgend ein Consularbeamter seine konsularischen Fuktionen aus- 
üben darf, muß derselbe von demjenigen Gouvernement, in dessen Gebiet er * 
ren soll, in hergebrachter Form anerkannt n zugelassen worden sein. Jedo- 
halten die kontrahirenden Theile sich das Recht vor, von der Niederlassung dr 
Consulen dlejenigen einzelnen Punkte auszunehmen, woselbst sie es nig für an-
	        
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