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Ihr Eigenthum, sei es welcher Art es wolle, darf weder mit Beschlag belegt,
noch sequestrirt werden, noch dürfen ihnen andere Auflagen und Steuern aufgelegt
ur z * Inländern.
Ingleichen dürfen Privat-Schuldforderungen, öffentliche Fonds oder Gesell-
schafts- ann uich mit Beschlag belegt, sequestrirt oder consiscirt werden.
Artikel 13.
Sollte der Fall eintrelen, daß einer der kontrahirenden Theile mit irgend
einer Macht, Nation oder irgend einem Staate im Kriege wäre, so dürfen die
Unterthanen oder Bürger des anderen Theiles ihren Handel und ihre Schifffahrt
mit eben diesem Staate fortsetzen, ausgenommen mit den Städten oder Häfen,
welche zur See oder zu Lande blockirt oder belagert wären.
Aus Rücksicht jedoch auf die Entfernung der respectiven Länder der beiden
kontrahirenden Theile, und auf die daraus hervorgehende Ungewißheit über die
moͤglicherweise stattsindenden Begebenheiten, ist verabredet worden, daß ein, dem
einen von ihnen zugehoͤrendes Handelsschiff, welches nach einem zur Zeit seiner
*8 vorausseblich blockirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines
en Versuches, in den fraglichen Hafen einzulaufen, genommen oder verurtheilt
z soll; es sei denn, daß bewiesen werden könnte, daß gedachtes Schiff wäh-
rend der Fahrt die Fortdauer der Blockade habe in Erfahrung bringen können
und müssen; dagegen sollen diesenigen Schiffe, welche, nachdem sie bereits einmal
zurückgewiesen worden, es während derselben Reise zum zweiten Male versuchen
sollten in denselben blockirten Häfen während der Fortdauer dieser Blockade einzu-
laufen, der Anhaltung und Condemnation unterworfen sein. Es versteht sich, daß
in keinem Falle der Handel mit Gegenständen, welche für Kriegs-Contrebande gel-
ten, erlaubt sein soll; zum Beispiel mit Kanonen, Mörsern, Gewehren, DPistolen,
Granaten, Zündwürsten, Laffelten, Wehrgehängen, Pulver, Salpeter, Helmen und
anderen zum Gebrauche im Kriege verfertigten Werkzeugen irgend einer Art.
rtikel 14.
Jeder der kontrahirenden Theile soll bei dem anderen diplomatische Agenten
sedes beliebigen Ranges, und zum lokalen Schutz des Handels an den Orten ihres
Aufenthaltes, Consulen, Vice-Consulen und Consular-Agenten ernennen dürfen,
welche in dem Gebiete des anderen residiren.
Bevor aber irgend ein Consularbeamter seine konsularischen Fuktionen aus-
üben darf, muß derselbe von demjenigen Gouvernement, in dessen Gebiet er *
ren soll, in hergebrachter Form anerkannt n zugelassen worden sein. Jedo-
halten die kontrahirenden Theile sich das Recht vor, von der Niederlassung dr
Consulen dlejenigen einzelnen Punkte auszunehmen, woselbst sie es nig für an-