Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Deserteure von Kriegs= und Handelsschiffen ihres Landes den Beistand der Orts- 
Behörden anzurufen; sie werden zu dem Ende an die kompetenten Gerichts-Behörden, 
Richter und Beamten sich wenden und die erwähnten Deserteure schriftlich reklamiren, 
wobel sie durch Mictheilung der Schiffs-Register oder Muster-Rollen, oder dur 
andere amtliche Dokumente den Beweis zu führen haben, daß diese Indivlduen zu 
der betreffenden Schiffs-Mannschaft gehört haben, nach welcher Beweisführung die 
Auslieferung nicht verweigert werden soll. 
Solche Deserteurs sollen nach ihrer Ergreifung zur Disposttion der Consulen, 
Vice-Consulen und Consular-Agenten gestellt, können auch auf Ansuchen und Kosten 
des reclamirenden Theils in den öffentlichen Gefängnissen festgehalten werden, um 
sodann den Schiffen, denen sie angehörten, oder anderen Schiffen derselben Nation 
zugesendet zu werden; würde aber diese Uebersendung nicht binnen dreier Monate, 
vom Tage ihrer Verhaftung an gerechnet, erfolgen, so sollen sie in Freiheit gesetzt, 
und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden dürfen. 
Sollte der Deserteur irgend ein Verbtrechen oder Vergehen in dem Lande, in 
welchem er festgenommen wird, begangen haben, so kann seine Auslieferung ausge- 
setzt werden, bis der betreffende Gerichtshof len Urtheil ausgesprochen und dieses 
vollstreckt sein wird. 
Wenn lunerbal, des Seegebiets eines der kontrahirenden Theile, welches auf 
eine Entfernung von vier Englischen Meilen vom Ufer festgesebt wird, auf den 
Handeloschiffen irgend ein schweres Verbrechen oder Contrebande begangen wird, so 
soll dies durch die Gerichte desjenigen Landes untersucht und bestraft werden, dem 
das betreffende Seegediet angehört. 
Artikel 15. 
Sollte einer der kontrahirenden Theile in der Folge anderen Nationen irgend 
eine besondere Begünstigung in Beziehung auf Handel oder Schifffahrt zugestehen, 
so soll diese Begünstigung sosort auch dem andern Theile mit zu Gute kommen, 
welchec derselben ohne Gegenleiltung, wenn das Zugeständhiß ohne eine solche er- 
fölgl ist, oder aber unter Gewährung derselben Vergeltung, an welche das Zuge- 
ständniß geknüpft ist, genießen soll. Die Vereinbarung in diesem Areikel soll jedoch 
die Regierung der Republik Meriko nicht hindern, besondere Vortheile und Frei- 
heiten in Bezug auf Handel und Schifffahrt an die neuen Staaten des amerika- 
nischen Continents zu bewilligen, welche früher spanische Colonieen waren, mit Rück- 
sicht auf die Gefühle gegenseitigen Wohlwollens, besonderer Sympathie und politischer 
Convenienz, welche natürlicherweise zwischen den gedachten Nalionen bestehen müssen; 
doch sollen solche Bewilligungen nicht gemacht werden dürsen, ohne daß dieselben 
mie den übrigen Staaten, mit denen Mexriko Verträge hat, die diesem Vorbehalte 
enkgegenstehen, vorher fest geregelt werden. 22=
	        
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