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Artikel 16.
Beide Theile behalten allen Deutschen Staaten, welche in der Folge in den
Deutschen Zoll-Verein eintreten, das Recht vor, dem gegenwärtigen Vertrage bei-
zukreten.
Artikel 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll acht Jahre hindurch, angerechnet vom Tage der
Ratifications-Auswechselung, gültig sein, und wenn zwölf Monate vor dem Ablaufe
dieses Zeitraums keiner von den kontrahirenden Theilen dem andern mittelst einer
ofsiziellen Erklärung seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen,
kund thun sollte, so soll letzterer noch ein Jahr über diesen Zeitraum hinaus, und
so fortdauernd bis zum Ablaufe von zwölf Monaten nach einer solchen Erklärung,
zu welcher Zeit auch diese erfolgen mag, verbindlich bleiben.
Artikel 18.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifscationen in der Haupt-
stadt Meriko spätestens im nächsten Monat December ausgetauscht werden.
Bis dahin bleiben die Verträge Meriko's mit der Krone Preußen vom 18ten
Februar 1831 und mit der Krone Sachsen vom 4ten October desselben Jahres in
Gültigkeit.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterschrieben und mit ihrem Wappen untersiegelt in der Hauptstadt
Meriko, am zehnten Tage des Monates Juli des Jahres Eintausend achthundert
und fünf und fünfzig.
ig.) Emil Karl Heinrich Freiherr von Rüchthofen.
(L. S.)
Geig.) Mannel Diez de Bonilla.
(L. S)