— 134 —
Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich als in Vertretung
der gedachten Deutschen Souveraine, welche in der von Seiner Majestät dem Kö
nige am 10t#en April dieses Jahres zu Charlottenburg vollzogenen Vollmacht spe-
ciell aufgeführt sind:
den Unterzeichneten, Allerhöchst Dero Minister-Residenten bei der obersten
Regierung von Meriko,
und Seine Durchlauchtige Hoheit der General-Präsident der Repubsik Meriko durch
von Höchstdemselben im National-Palast von Meriko am 25sten Juni dieses Jahres
vollzogene Vollmache:
den Unterzeichneten, Höchst Ihren Staatsminister und Minister der aus-
wärtigen Angelegenheiten,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und selbige in guter und gehöri-
ger Form befunden haben, in den seit einiger Zeit zu diesem Behuf mit aller Be-
dächtigkeit im National-Palast von Meriko Statt gebabten Conferenzen über dieje-
nigen Artikel überein gekommen ssrd, welcht aus dem Vertrage sich ergeben, den
sie heute unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt haben.
Obwohl die Stipulationen dieses Vertrages so klar und deutlich sind, daß sie
im Allgemeinen keiner noch näher erläuterten Interpretation oder Deklaration bedür-
fen, so hat doch der Bevollmächtigte Seiner Durchlauchtigen Hoheit zum Behuf
der Vermeldung späterer Weiterungen für selne Pflicht gehalten, in diesem Proto-
kolle zu erklären:
ustens daß die Worte im Artikel IV.;:
„vorausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waa-
„ren irgend einer anderen begünstigtesten Nation gewährt werde.“
sich blos auf den diesen Worten vorbergehenden Absatz von den Worten:
„und die Produkte“ ab bie zum Ende der Phrase beziehen; und daß
Akens in Ueberelinstimmung mit den durch die Regierung der Republik seit ihrer
polltischen Exristenz angenommenen Grundsätzen, den Consular-Agenten jeden
Ranges, welche im Gebiete der Republik residiren, und besonders denen, welche
zugleich Handel treiben, keine andere Vertretung oder Einmischung als die
unumgängliche bei den Lokal-Autoritäten lhrec respectiven Aufenthalto gestattet
werden kann, ferner daß man in ihnen keine Art von Vertretung bei der
obersten Reglerung der Republik anerkennt, bie lediglich für diplomatische
Agenten vorbehalien wird, so wie daß in Folge dessen die Regierung von
Nexlko auch keine hierüber hinausgehenden Befugnisse für ihre, in den Ge-
bieten der kontrahirenden Deucschen Staaten residirenden Consulen beansprucht,
und daß dies der Sinn der Worce im Artikel XIV. seln soll:
„und zum loralen Schutz des Handels an den Orten ihres Aufent-
14
, .
,