Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich als in Vertretung 
der gedachten Deutschen Souveraine, welche in der von Seiner Majestät dem Kö 
nige am 10t#en April dieses Jahres zu Charlottenburg vollzogenen Vollmacht spe- 
ciell aufgeführt sind: 
den Unterzeichneten, Allerhöchst Dero Minister-Residenten bei der obersten 
Regierung von Meriko, 
und Seine Durchlauchtige Hoheit der General-Präsident der Repubsik Meriko durch 
von Höchstdemselben im National-Palast von Meriko am 25sten Juni dieses Jahres 
vollzogene Vollmache: 
den Unterzeichneten, Höchst Ihren Staatsminister und Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und selbige in guter und gehöri- 
ger Form befunden haben, in den seit einiger Zeit zu diesem Behuf mit aller Be- 
dächtigkeit im National-Palast von Meriko Statt gebabten Conferenzen über dieje- 
nigen Artikel überein gekommen ssrd, welcht aus dem Vertrage sich ergeben, den 
sie heute unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt haben. 
Obwohl die Stipulationen dieses Vertrages so klar und deutlich sind, daß sie 
im Allgemeinen keiner noch näher erläuterten Interpretation oder Deklaration bedür- 
fen, so hat doch der Bevollmächtigte Seiner Durchlauchtigen Hoheit zum Behuf 
der Vermeldung späterer Weiterungen für selne Pflicht gehalten, in diesem Proto- 
kolle zu erklären: 
ustens daß die Worte im Artikel IV.;: 
„vorausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waa- 
„ren irgend einer anderen begünstigtesten Nation gewährt werde.“ 
sich blos auf den diesen Worten vorbergehenden Absatz von den Worten: 
„und die Produkte“ ab bie zum Ende der Phrase beziehen; und daß 
Akens in Ueberelinstimmung mit den durch die Regierung der Republik seit ihrer 
polltischen Exristenz angenommenen Grundsätzen, den Consular-Agenten jeden 
Ranges, welche im Gebiete der Republik residiren, und besonders denen, welche 
zugleich Handel treiben, keine andere Vertretung oder Einmischung als die 
unumgängliche bei den Lokal-Autoritäten lhrec respectiven Aufenthalto gestattet 
werden kann, ferner daß man in ihnen keine Art von Vertretung bei der 
obersten Reglerung der Republik anerkennt, bie lediglich für diplomatische 
Agenten vorbehalien wird, so wie daß in Folge dessen die Regierung von 
Nexlko auch keine hierüber hinausgehenden Befugnisse für ihre, in den Ge- 
bieten der kontrahirenden Deucschen Staaten residirenden Consulen beansprucht, 
und daß dies der Sinn der Worce im Artikel XIV. seln soll: 
„und zum loralen Schutz des Handels an den Orten ihres Aufent- 
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, . 
,
	        
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