Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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J. 
Für die dienstlichen Verrichtungen des Landbaumeisters finden 
Kostenansätze statt: 
nachstehende 
  
7 
  
Für die Prüfung eines Baurises mit Einschlaß der Lokal- 
besichtigung . 
bis 
Für die Verrichtungen bei Anweisung von Baustellen 
a) wenn deren mehrere zugleich angewiesen werden. fir 
ede 
je 
b) wenn nur eine angewiesen wird. 
Für das blcrstich Hutachen über die Vauunterrehmung (ach 
II. 
der bondkangshnn und. 
e. Cap. 
g. des Bauregulatios vom 3. April 1 
bie 
Für die Eröffnung auf Anträge, ũber welche der Landbau- 
meister nach F. 3, Cap. II. der Landbauordnung ohne Be- 
thaligung der *3 Entschlehuns u fas- 
sen hat k% 
bis 
Für die Anzeige bei der Behörde über eine vom Landbau- 
meister in Gemäßheit des angezogenen 3 der Landbau= 
ordnung ertheilte Baubewilligung 
Die Copialien sind nach den im Abschnitt E. der auenelnen 
Gebührentare vom 1. Februar 1853 enthaltenen Bestim- 
mungen in Ansat zu bringen. 
einen Theil der in Unsere Landessalariencasse gewiesenen Einnahmen 
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20 
  
  
Diese Gebühren haben die Eigenschaft von Gerichtskosten und bilden als solche 
Der Landbaumeister hat solche daher jedesmal bei Einreichung seines schrift- 
lichen Gutachtens über die Bauunternehmung bei der zuständigen Behörde mit zu 
berechnen. 
Die Behörden aber haben den liquidirten Betrag unter die gerichtlichen
	        
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