Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Kosten mit züftenehnen und solche mit letzteren gleichzeitig von den Pflichtigen 
einheben zu la 
Von den Jaeseuengerichta und Stadträthen sind am Schlusse jeden Jahres 
die in dessen Laufe bei ihnen zur Erhebung gekommenen vom Landbaumeister liqui: 
dirten Beträge mit sperisizirten Belegen an Unsere Landessalariencasse gegen deren 
Quittung abzuliefern. In Ermangelung eines derartigen Gebühreneingangs haben 
diese Behörden Vacatscheine an Unsere Landessalarienkasse einzusenden. 
Die Liquidationen, welche vom Landbaumeister nach Maßgabe der Pos. 4 und 
5 über die von ihm ohne Betheiligung der Behörden zu besorgenden Geschäfte aus- 
gefertigt werden, sind von ihm zugleich mit der bezüglichen Resolution den Be- 
theiligten unmittelbar zuzustellen. Ein Duplikat aber muß er der Sportelverwal- 
tung Unserer bandesregierung zugehen lassen und dieser liegt dann die Einhebung 
in gleicher Weise wie in Ansehung der Regierungskanzleikosten ob. 
II. 
Die Baugewerke haben für die Arbeiten, welche sie auf Veranlassung der 
Bauherren in Gemähheit des F. 2, Cap. II. der Landbauordnung und des Bau- 
regulativs vom 3. April 1849 besorgen, folgende Gebühren zu beanspruchen: 
  
F# 819 
1. hür Fertigung des Situationsplans und Baurisses und der 
zugehörigen Unterlagen bei Neubauten 
) bei Hauptgebäuden und größeren Nebengebäauden — 
« b 6 
D) bei kleineren Nebengebäuden und Remisen5 
bis 1— 
2 SFür Fertigung der Unterlagen zur Prüfung einer Bauunter= 
nehmung, durch die nur Veränderung schon vorhandener 
Gebäude mit tBelassung der Unmfassangerände lewett 
wir 1—— 
bis— 
3NFFür die zweite Ausfertigung al Unteilagen passirt in Dritt- 
Gheil der vorstehenden Sät 
  
  
  
  
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