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Kosten mit züftenehnen und solche mit letzteren gleichzeitig von den Pflichtigen
einheben zu la
Von den Jaeseuengerichta und Stadträthen sind am Schlusse jeden Jahres
die in dessen Laufe bei ihnen zur Erhebung gekommenen vom Landbaumeister liqui:
dirten Beträge mit sperisizirten Belegen an Unsere Landessalariencasse gegen deren
Quittung abzuliefern. In Ermangelung eines derartigen Gebühreneingangs haben
diese Behörden Vacatscheine an Unsere Landessalarienkasse einzusenden.
Die Liquidationen, welche vom Landbaumeister nach Maßgabe der Pos. 4 und
5 über die von ihm ohne Betheiligung der Behörden zu besorgenden Geschäfte aus-
gefertigt werden, sind von ihm zugleich mit der bezüglichen Resolution den Be-
theiligten unmittelbar zuzustellen. Ein Duplikat aber muß er der Sportelverwal-
tung Unserer bandesregierung zugehen lassen und dieser liegt dann die Einhebung
in gleicher Weise wie in Ansehung der Regierungskanzleikosten ob.
II.
Die Baugewerke haben für die Arbeiten, welche sie auf Veranlassung der
Bauherren in Gemähheit des F. 2, Cap. II. der Landbauordnung und des Bau-
regulativs vom 3. April 1849 besorgen, folgende Gebühren zu beanspruchen:
F# 819
1. hür Fertigung des Situationsplans und Baurisses und der
zugehörigen Unterlagen bei Neubauten
) bei Hauptgebäuden und größeren Nebengebäauden —
« b 6
D) bei kleineren Nebengebäuden und Remisen5
bis 1—
2 SFür Fertigung der Unterlagen zur Prüfung einer Bauunter=
nehmung, durch die nur Veränderung schon vorhandener
Gebäude mit tBelassung der Unmfassangerände lewett
wir 1——
bis—
3NFFür die zweite Ausfertigung al Unteilagen passirt in Dritt-
Gheil der vorstehenden Sät
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