Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn der Ausgeber des falschen Pa- 
piergeldes die Ausgabe desselben Stücks schon einmal versucht hat, und solches als 
kalsch zurückgewiesen worden ist, ingleichen, wenn die Fälschung so in die Augen 
fällt, daß sie von dem Ausgeber nicht unbemerkt bleiben konnte. 
8. 3. 
Findet sich falsches Papiergeld unter ächten in Packeten, so ist wissentliche 
Ausgabe nur dann anzunehmen, wenn der Ausgeber dasselbe selbst gepackt hat, und 
die Fälschung ohne besondere Schwierigkeiten zu erkennen war. 
g. 4. 
Jeder, welcher falsches Papiergeld ausgiebt, es mag dies wissentlich oder 
unwissentlich geschehen sein, ilt dem Empfänger zur Schadloshaltung verpflichtet. 
E. b. 
Wer sich in dem Besitz falschen Papiergeldes befindet, ist, um Mißbrauch zu 
verhüten, verbunden, dasselbe an die Polizeibehörde, und zwar in dem Bezirke 
Unseres Polizeiamtes Greiz, an dieses, in Zeulenroda an Unsere Stadtvoigkei= 
gerichte, im Bezirke Unseres Justizamtes Burgk an letzteres abzugeben. 
Die Unterlassung dieser Abgabe zieht nach Besinden eine Strase von Einem 
Thaler bis zu Fünf Thalern nach sich. 
Der Besitzer des falschen Papiergeldes hat bei der Abgabe desselben der Be- 
hörde zugleich die Person zu benennen, von welcher er dasselbe erhalten hat, oder 
wenn # uuv Person unbekannt ist, dies zugleich anzuzeigen. 
ern Falle hat die Behörde die genannte Person zu befragen, und zur 
Enssei dessen anzuhalten, an welche sie das falsche Papiergeld abgegeben. 
In derselben Weise ist weiter zu verfahren, wenn der Abgeber des falschen 
Papiergeldes denjenigen namhaft macht, von welchem er seinerseits dasselbe empfangen 
bat. 
br diese polizeilichen Erörterungen sind keine Kosten in Ansah zu bringen. 
e Ausnahme von der Verpflichtung zu Ubgabe des falschen Papiergeldes 
tritt far ##an Empfänger nur dann ein, wenn ihm dasselbe unmittelbar aus dem 
Auslande zugekommen istz in diesem Falle hat er die Wahl, ob er das Empfan-
	        
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