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gene selbst unmittelbar an den Absender zurũcksenden, oder die Vermittelung der
Polizeibehoͤrde in Anspruch nehmen will.
F. 6.
Tritt der Verdacht einer wissentlichen Ausgabe des falschen Papiergeldes
1) ein — welches namentlich dann Statt sindet, wenn bei der. S. 5 ange-
C.
ordneten polizeilichen Erörterung ein Betheiligter die Abgabe desselben anfänglich
in Abrede stellt, deren aber überführt wird — so ist dieserhalb die Untersuchung
zu eröffnen; ist die Sache bis dahin vor Unserm Polizeiamte hier anhängig
wesen, so hat dasselbe sie an das Criminalgericht abzugeben; hätte hingegen die
polizeiliche Erörkerung vor Unseren Scadtvoigteigerichten zu Zeulenroda oder Un-
serm Justizamt Burgk Scatt gehabt, so haben diese Behörden sich auch der Unter-
suchung zu unterziehen.
8. 7.
Die Verwalter öffentlicher Cassen haben bei Annahme von Papixrgeld in
Zahlungen die strengste Aufmerksamkeit anzuwenden; finden sie darunter Stäcke,
welche sie als falsch erkennen, so haben sie dieselben nach Vorschrift §. 5 an die
Polizeibehörde abzugeben.
g. 8.
Zalsches Papiergeld, welches in Folge einer Untersuchung, oder irgend einer
andern gerichtlichen Verhandlung in Gerichtsverwahrung gekommen ist, kann nur
zu dem Zwecke wieder herausgegeben werden, um für den Beschädigten Ersatz zu
erlangen. Ist ein solcher Gebrauch desselben nicht möglich — was 3. B. der Fall
sein wird, wenn der Betheiligte nicht anzugeben wüßte, von wem er es erhalten —
so ist dasselbe nach dem Schluß der betreffenden Untersuchung oder sonstigen Ver-
handlung zu vernichten, oder wenn dessen Aufbewahrung aus irgend einem Grunde
nöthig erscheinen sollte, auf dem Scäcke selbst als falsch zu bezeichnen.
S. d.
Die obigen Vorschriften sinden ihre Anwendung nicht allein auf Staats-
papiergeld, sondern auch auf alle solche Werthpapiere, welche von Communen, Gor-
porationen, Eisenbahncompagnien, Banken und ähnlichen Instituten ausgegeben
werden