Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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gene selbst unmittelbar an den Absender zurũcksenden, oder die Vermittelung der 
Polizeibehoͤrde in Anspruch nehmen will. 
F. 6. 
Tritt der Verdacht einer wissentlichen Ausgabe des falschen Papiergeldes 
1) ein — welches namentlich dann Statt sindet, wenn bei der. S. 5 ange- 
C. 
ordneten polizeilichen Erörterung ein Betheiligter die Abgabe desselben anfänglich 
in Abrede stellt, deren aber überführt wird — so ist dieserhalb die Untersuchung 
zu eröffnen; ist die Sache bis dahin vor Unserm Polizeiamte hier anhängig 
wesen, so hat dasselbe sie an das Criminalgericht abzugeben; hätte hingegen die 
polizeiliche Erörkerung vor Unseren Scadtvoigteigerichten zu Zeulenroda oder Un- 
serm Justizamt Burgk Scatt gehabt, so haben diese Behörden sich auch der Unter- 
suchung zu unterziehen. 
8. 7. 
Die Verwalter öffentlicher Cassen haben bei Annahme von Papixrgeld in 
Zahlungen die strengste Aufmerksamkeit anzuwenden; finden sie darunter Stäcke, 
welche sie als falsch erkennen, so haben sie dieselben nach Vorschrift §. 5 an die 
Polizeibehörde abzugeben. 
g. 8. 
Zalsches Papiergeld, welches in Folge einer Untersuchung, oder irgend einer 
andern gerichtlichen Verhandlung in Gerichtsverwahrung gekommen ist, kann nur 
zu dem Zwecke wieder herausgegeben werden, um für den Beschädigten Ersatz zu 
erlangen. Ist ein solcher Gebrauch desselben nicht möglich — was 3. B. der Fall 
sein wird, wenn der Betheiligte nicht anzugeben wüßte, von wem er es erhalten — 
so ist dasselbe nach dem Schluß der betreffenden Untersuchung oder sonstigen Ver- 
handlung zu vernichten, oder wenn dessen Aufbewahrung aus irgend einem Grunde 
nöthig erscheinen sollte, auf dem Scäcke selbst als falsch zu bezeichnen. 
S. d. 
Die obigen Vorschriften sinden ihre Anwendung nicht allein auf Staats- 
papiergeld, sondern auch auf alle solche Werthpapiere, welche von Communen, Gor- 
porationen, Eisenbahncompagnien, Banken und ähnlichen Instituten ausgegeben 
werden
	        
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