Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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zu achten, wenn der unterpfändlich haftende Grundbesitz wenigstens einen dem dop- 
pelten Betrage des vorzuschießenden Kapitals mit Einschluß der etwa bereits darauf 
mit auödrücklicher Hypothek haftenden Schulden gleichkommenden Werth hat und der 
demnach erforderliche Werthbetrag mindestens zu zwei Drittheilen in Feldgrund= 
stücken oder gehörig verbriesten Grundgefällen besteht. 
d. 4. 
Die Kapitalien, welche die Bank zu Berichtigung von Ablösungssummen dar- 
leiht, haften mit stillschweigender Hypothek auf dem Grundbesitze des Erborgers 
und genießen nebst den davon fällig werdenden Zinsen auch sonst dosselbe Vorzugs-= 
recht, welches dem Besiver des berechtigten Gutes rücksichtlich der durch die Ab- 
lösung gewonnenen kapitalisirten Rente in emäftei des §. 16 und 21 des Ge- 
sees vom 30. Mai 1852 und des é. des Gesezes vom 15. October 18533 
zugestanden worden ist. Sie gelten rrn zu Folge geselicher Bestimmung im 
Regierungspublicandum vom 14. Februar 1814 bei Ausbruch eines Concurses über 
des Schuldners Vermögen als eine Schuld der Concursmasse und werden nebst 
dreijährigen Zinsen von Eroffnung des Concurses zurückgerechnet unter den Con- 
curskosten liquidirt. 
5. 
Die Verzinsung und allmälige Abtragung des aufgenommenen Kapitals wird, 
falls nicht zwischen der Bank und dem Erborger etwas anderes auodrücklich be- 
stimmt wird, durch Zahlung einer in halbjährigen Terminen zu entrichtenden Jah- 
resrente bewirkt. Das Kapital mindert sich fortschreitend bis zur gänzlichen Til- 
gung bei jeder Rentenzahlung um den Betrag, um welchen diese die jemalige, mit 
drei und einem halben Prozent unter Zuschlag einer mäßigen, der Bank gebühren- 
den Verwaltungsvergütung zu berechnenden, Zinsenforderung übersteigt. 
Der geringste Betrag der Jahreörenten besteht in Vieren vom Hundert auf 
das Jahr. Eine höhere Rente kann jedoch nur mit Zustimmung des Schuldners 
bedungen werden. 
Die gegenwärtiger Verordnung beigefügten Tabellen unter I. — V. weisen 
nach, in welcher Weise durch Rentenzahlung der Kapitalabtrag herbeigeführt wird. 
Die Tilgung des Rapitals erfolgt demnach bei Zahlung einer Jahresrente von 
4 Prozent binnen 66 1½2 Jahren, 
— - 46 " 
5 . 36½ 
às - - 30½ 
26 
Bei Vereinbarung bzur Jahresrenten wird vom Banksilial besondere Berechnung 
nach gleichen Grundsätzen aufgestellt. 6 
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