Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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d. 6. 
Den Termin für halbjährige Entrichtung der Jahresrente hat das Bankfilial 
u bestimmen. Der Schuldner ist zur pünkrlichen Einzahlung an das hiesige Bank- 
a lial auf seine Gefahr und Kosten verpflichtet. 
. 7. 
Das Banksilial ist zur Kündigung und Einziehung des Kapitals nur dann 
berechtigt, wenn der Schuldner mit zwei Terminen der Jahresrenre in Rückstand 
kommt oder wenn das unterpfändlich haftende Besitzthum wegen eingetretener Ver- 
schlechterung oder sonstiger Werthsverminderung die gesetliche Sicherheit (§. 3) für 
das Kapital und die Nebenforderungen nicht mehr bietet. 
. 8. 
Dem Schuldner ist es gestattet, im Laufe der Tilgungsperiobe die Jahresrente 
zu erhöhen, auch Abschlagszahlungen auf das Kapital selbst zu leisten. 
C. 9. 
Das Banesilial hat die Auszahlung der Ablösungskapitalien in baarem-Gelbe 
zu bewirken; es ist dagegen berechtige, dem Schuldner zwei Prozent, als Provision 
in Abzug und Aufrechnung zu bringen. 
-. 
Wer ein Ablösungskapital bei der Bank erborgen will, hat dies zuvörderst 
bei Unserer Landesregierung unter Angabe des Gegenstandes der Ablösung, der 
Größe der dem namhaft zu machenden Berechtigten zustehenden Ferderung und 
des Betrags der beabsichtigten Anleihe schriftlich und, sofern es sich um eine nicht 
auf Grund geseblicher Provacation zu Stande gekommene Ablösung handelt, unter 
Beilegung des Ablösungsvertrags im Driginal oder in beglaubter Abschrift anzu- 
heigen und hierauf die Bescheidung darüber zu gewärtigen, ob das Darlehnsgesuch 
an sich zur Berücksichtigung geeignet sei. 
Hat Unsere Landesregierung die Zulässigkeit des Gesuchs im allgemeinen und 
dessen Uebereinstimmung mit dem für den Antragsteller gewonnenen Ablösungsergeb- 
niß anerkannt, so hat sich der Darlehnsbewerber deßhalb bei dem hiesigen Bänk- 
silial auszuweisen und demselben zugleich eine Bescheinigung darüber vorzulegen, 
daß sein alo Unterpfand haftender Grundbesitz hinsichtlich seines Werthes und sei- 
ner sonstigen Beschaffenheit die zur Darlehnsgewähr gesetlich bedingten Erforder= 
nisse (§. 3) darbiete. 
G. 11. 
Die Bescheinigung über die Werthhöhe des in Frage kommenden Grund- 
besiges ist bei der betreffenden Hypothekenbehörde auszuwirken.
	        
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