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d. 6.
Den Termin für halbjährige Entrichtung der Jahresrente hat das Bankfilial
u bestimmen. Der Schuldner ist zur pünkrlichen Einzahlung an das hiesige Bank-
a lial auf seine Gefahr und Kosten verpflichtet.
. 7.
Das Banksilial ist zur Kündigung und Einziehung des Kapitals nur dann
berechtigt, wenn der Schuldner mit zwei Terminen der Jahresrenre in Rückstand
kommt oder wenn das unterpfändlich haftende Besitzthum wegen eingetretener Ver-
schlechterung oder sonstiger Werthsverminderung die gesetliche Sicherheit (§. 3) für
das Kapital und die Nebenforderungen nicht mehr bietet.
. 8.
Dem Schuldner ist es gestattet, im Laufe der Tilgungsperiobe die Jahresrente
zu erhöhen, auch Abschlagszahlungen auf das Kapital selbst zu leisten.
C. 9.
Das Banesilial hat die Auszahlung der Ablösungskapitalien in baarem-Gelbe
zu bewirken; es ist dagegen berechtige, dem Schuldner zwei Prozent, als Provision
in Abzug und Aufrechnung zu bringen.
-.
Wer ein Ablösungskapital bei der Bank erborgen will, hat dies zuvörderst
bei Unserer Landesregierung unter Angabe des Gegenstandes der Ablösung, der
Größe der dem namhaft zu machenden Berechtigten zustehenden Ferderung und
des Betrags der beabsichtigten Anleihe schriftlich und, sofern es sich um eine nicht
auf Grund geseblicher Provacation zu Stande gekommene Ablösung handelt, unter
Beilegung des Ablösungsvertrags im Driginal oder in beglaubter Abschrift anzu-
heigen und hierauf die Bescheidung darüber zu gewärtigen, ob das Darlehnsgesuch
an sich zur Berücksichtigung geeignet sei.
Hat Unsere Landesregierung die Zulässigkeit des Gesuchs im allgemeinen und
dessen Uebereinstimmung mit dem für den Antragsteller gewonnenen Ablösungsergeb-
niß anerkannt, so hat sich der Darlehnsbewerber deßhalb bei dem hiesigen Bänk-
silial auszuweisen und demselben zugleich eine Bescheinigung darüber vorzulegen,
daß sein alo Unterpfand haftender Grundbesitz hinsichtlich seines Werthes und sei-
ner sonstigen Beschaffenheit die zur Darlehnsgewähr gesetlich bedingten Erforder=
nisse (§. 3) darbiete.
G. 11.
Die Bescheinigung über die Werthhöhe des in Frage kommenden Grund-
besiges ist bei der betreffenden Hypothekenbehörde auszuwirken.