Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Die Angabe über den eingetretenen Zahlungsverzug bedarf keiner Bescheini- 
gung; eine Entgegnung ist nur dann zu beachten, wenn der Schuldner zur Wider= 
legung der klägerischen Angabe geeignete Quittungen beibringt. 
Bei Kapital-Einhebungen wegen eingetretener Werthverminderung des unter- 
Mäntch haftenden Besitthums (§. 7) sindet nur das gewöhnliche Klagverfahren 
latt. 
K. 20. 
Nach gänzlicher Tilgung eines Ablösungskapitals hat das Bankfilial den ihm 
darüber von der Hypothekenbehörde ausgestellten Schuldschein quittirt zurückzugeben 
und seine Einwilligung in die böschung der Hypothek gehörig zu bekunden. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
größeres Regierungsinsiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 2. Juli 1856. 
(L. S.) Heinrich XI. 
Otto.
	        
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