Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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seden durch die Zoll= und Speuergesetze des Nachbarlandes verbotenen r“* nach 
letzterem zu verbieten, zu bestrafen und überhaupt möglichst zu verhindern, auch Sich 
gegenseitlg zur Ausrottung eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe chsriem 
sollle, behülflich zu sein. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die in der Anlag 
beigesügte Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen – * 
errichtet worden. 
Artikel 6. 
Um dem Verkehr zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereins diejenigen 
Erleichterungen zu gewähren, welche ahne Gefährdung des Zoll-Interesse zulässig er- 
scheinen, ist man übereingekommen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr ver- 
mittelst der Eisenbahn und der Weser ein zollvereinländisches Haupt-Zollamt mit 
besonders festzusetzenden Befugnissen zur Zollabfertigung und Erhebung errichtet 
werde. Die dazu erforderlichen Lokalitäten und Anstalten werden von Seiten Bre- 
mens auf dessen Kosten gestellt. Die in der Anlage II. beigefügte 
r 
enthält die näheren Bestimmungen hierüber. - 
Artikel 7. 
Zur Beförderung des Waaren-Absatzes aus dem Zollvereine nach anderen, 
besonders überseeischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der Stadt Bremen 
eine Zollvereins-Niederlage unter Aufsicht und Kontrole des im vorstehenden Artikel 
erwähnten Haupt-Zollamts errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereins, 
so wie in demselben verzollte fremde Waaren gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt 
und solchergestalt in den Zollverein zollfrei zurückgebracht werden können. Die Ver- 
waltung dieser Niederlage steht der freien Hansestadt Bremen zu, welche die erfor- 
derlichen Baulichkeiten und Einrichtungen auf ihre Kosten übernimmt. Das Nähere 
ist hierüber in der Anlage II. bestimmt. 
Artikel 8. 
Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen, welcher 
durch die vorspringende Lage Dremischer Gebiettheile begünstigt wird, sind die hohen 
Kontrahenten übereingekomme 
Die bollcckändischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs 
des Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöver an, so wie 
an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich kritt, 
die am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borgfeld, 
namentlich Butendieck, Timmerslohe, Borgselder-Moor, Borgfelder-Weide, 
so wie sämmtliche Borgfelder Wiesen, 
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