Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Schiösser, ferner Seile, Sericke, Bindfaden, Bänder, Schnüre und Rie- 
men zur Befestigung oder Verbindung der einzelnen Bestandtheile die 
zollfreie Zulassung der bezeichneten Waaren nicht ausschließen, 
grobe Korbsflechterwaaren aus ungeschälten Ruthen, ingleichen aus geschäl- 
ten Ruthen, weder gefärbt, gebeizt, lackirt noch gefirnißt, zum Wireh- 
schaftsgebrauch; 
ordinaire, ungefärbte Matlen und Fußdecken von Bast, Binsen, Stroh 
und Schilf; 
4 gemeine Töpferwaaren, d. h. gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde ver- 
fernigten Töpfergeschirr mit oder ohne Glasur, Fliesen und Schmelztiegel, 
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keges in seinen natürlichen Farben (grünes, scharzes, gelbes) weder 
gepreßt noch geschliffen noch abgerieben. 
Inwieweit und in welcher Art zur Begrändung des Anspruchs auf die vor- 
gedachte Befreiung vom Eingangczolle ein Nachweis über die Versendung der betref- 
senden Gegenstände aus dem Bremischen Gebiete geführt werden muß, daruber wer- 
den durch die Vollzugs-Kommission (Art. 16) die näheren Anordnungen getroffen 
werden. 
Artikel I1. 
Zur gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs auf Messen und Jahrmärkten 
soll künftig nur von dem verkauften Theile der auf die Messen und Jahrmärkte in 
dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theilo gebrachten Waaren die gesebliche Ein- 
gangsabgabe, für den unverkauft zuruckzuführenden Theil aber auf vorschriftemäßi- 
gen Nachweis über die Identität der ein= und zurückgeführten Waaren in beiden 
Gebieten weder eine Einganggabgabe noch Durchgangöabgabe erhoben werden. 
Gegenstände der Verzehrung sind von dieser Erleichterung auögeschlossen; für 
grobes und feine Backwerk ist dieselbe jedoch gleichfalls zugestanden. 
Artikel 12. 
Die in dem vorstehenden Artikel für den Jahrmarkebverkehr bestimmten Er- 
leichterungen sollen auch bei dem Verkehr auf den Viehmärkten in den gegenseitigen 
ebieten Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurückgehende Vich weder 
eine Eingangs= noch Durchgangsabgabe erhoben werden wird. 
Artikel 13. 
Die Angehörigen des einen der hohen Kontrahenten, welche die Märkte und 
Messen in dem Gebiete des anderen beziehen, sollen daselbst binsschtlich der Ver-
	        
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