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bindlichkeit zur Entrichtung einer Abgabe dafür den elgenen Angehörigen gleich be-
handelt werden.
Artikel 14.
Soweit durch den im Art. 8 verabredeten Anschluß Bremischer Gebietstheile
an den Zollverein ländliche Besihungen in der Art getrennt werden, daß einzelne
Grundstücke durch die Zolllinie von dem Gute oder Hofe abgeschnitten sind, von
welchem aus sie bewirthschaftet - soll neben der gegenseitigen Gewährung sol-
cher Erleichterungen, wie sie nach den im Zollvereine geltenden Bestimmungen für
den kleinen Grenzverkehr zugelassen werden können, das erforderliche Saatkorn zu
deren Bestellung zollfrei eingebracht werden dürfen, nicht minder die Erhebung eines
Zolles für das auf solche Grundstücke zur Weide gehende Vieh wegfallen.
Artikel 15.
Das persönliche Verhülta der bei dem in Bremen zu errichtenden Hauptzoll-
amte oder sonst im mischen Gebiete zu stationirenden Zollbeamten wird dahin
bestimmt, daß ineen 4r der Dauer ihres dienstlichen Aufenthalts daselbst
nebst ihren im Familienbande stehenden Angehörigen in dem Unterthanen-Verbande
desjenigen Staates, welchem sie angehören, verbleiben und ihr Wohnrecht daselbst
ihnen erhalten wird. Sie sind den Gesehen, der Gerichtobarkeil und Polizei der
freien Hansestadt Bremen, sobald nicht die Außübung ihrer eigentlichen Dienstver-
richtungen alc Zollbeamte, mithin die Dioeciplin, Dienstvergehungen oder Dienstver-
brechen, ferner Vergehen gegen den Heimathstaat oder dessen Oberhaupt, endlich das
eheliche Güterrecht, die Erbfolge in die Verlassenschaft solcher Beamten und die Be-
vormundung der Hinterbliebenen in Frage stehen, unterworfen, genießen aber, so
lange sie in ihrem biöherigen Unterthanen-Verbande verbleiben, für sich und ihre
Familien eine Befreiung von persönlichen beifungen einschließlich des Militairdien=
stes oder irgend eines anderen Waffendienstes, und von der Vermögen= und Ein-
kommensteuer, sowie von sonstigen persönlichen direkten Staats= und Kummunal-=
Abgaben und für ihren Nachlaß von der Abgabe von Erbschaften. Der in Bre-
men bestehenden Gassen-Reinigungs= und Erleuchtungssteuer sind die genannten Be-
amten unterworfen.
Artikel 16.
Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Ver-
trage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemein-
schaflliche Kommissarien vorbereitet werden.