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Artikel 4.
In der Nähe der gandesgrenzen sollen Waaren-Anhäufungen oder Ablagen,
welche den Schleichhandel zum Zwecke haben, nicht geduldet, vielmehr unter An-
drohung angemessener, im Wiederholungsfalle zu schärfender Strasen verboten wer-
den. Die contrahirenden Staaten sind übrigens darin einverslanden, daß Waaren-
bm.agerungen zu einem erlaubten Geschäftsbetriebe zu Bremerhaven und Vegesack,
sowie an der Weser= und Lesumgrenze, bis einschließlich Burg, und zu Hastedt,
jedenfalls nicht unter den Begriff verbotener Waaren-Anhäufungen oder Ablagen
fallen.
Artikel 5.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, in den auf den
whandbau angewiesenen Bremischen Grenzorten (jedoch mit Ausschluß der im Arti-
kel 4 bezeichneten Bremischen Ortschaften und Grenzstrecken) Concessionen zu der
Anlage von Kramladen oder Handels-Etablissements in der Nähe der Landesgrenze,
in welchen Zucker, Kaffee, Thee, Reic, Tabak und andere Colonial-Waaren, Wein,
Branntwein, Manufactur-Waaren aus Wolle, Baumwolle oder Seide verkauft
werden, nicht weiter zu ertheilen, die ertheilten Concessionen aber zurückzunehmen,
sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann.
Artikel 6.
Die Grenz= oder Polizei-Behörden der contrahirenden Staaten, namentlich
aber die Sreuer= und Zoll-Beamten, sollen angewiesen werden, in den angedeuteten
Beziehungen, die Interessen der anderen contrahirenden Staaten jederzeit und auch
unaufgefordert mit wahrzunehmen und der gegenwärtigen Uebereinkunft entsprechen-
den Anträgen der betreffenden Behörden und Ofsicianten des anderen Staates,
welche zum Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels gemacht werden möchten,
mit Bereitwilligkeit entgegen zu kommen.
Artikel 7.
Den Zoll-, Steuer= und Polizei-Beamten der contrahirenden Theile ist die
Verpflichtung aufzulegen, beabsichtigte Uebertretungen der Zoll= und Steuergesetze des
anderen contrahirenden Theiles, welche zu ihrer Kunde kommen, durch Einschreiten,
in soweit dies zulässig ist oder durch Anzeige bei den vorgesetzten Behörden, zur
Mittheilung an die Zoll= oder Steuer-Behörden des betheiligten Staates, thunlichst
zu verhindern und begangene Uebertretungen in derselben Weise zur Anzeige zu
bringen. In eiligen Fällen geschieht die Anzeige unmittelbar an die Behörde des
bethelligten Staates. 4
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