Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Artikel 4. 
In der Nähe der gandesgrenzen sollen Waaren-Anhäufungen oder Ablagen, 
welche den Schleichhandel zum Zwecke haben, nicht geduldet, vielmehr unter An- 
drohung angemessener, im Wiederholungsfalle zu schärfender Strasen verboten wer- 
den. Die contrahirenden Staaten sind übrigens darin einverslanden, daß Waaren- 
bm.agerungen zu einem erlaubten Geschäftsbetriebe zu Bremerhaven und Vegesack, 
sowie an der Weser= und Lesumgrenze, bis einschließlich Burg, und zu Hastedt, 
jedenfalls nicht unter den Begriff verbotener Waaren-Anhäufungen oder Ablagen 
fallen. 
Artikel 5. 
Der Senat der freien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, in den auf den 
whandbau angewiesenen Bremischen Grenzorten (jedoch mit Ausschluß der im Arti- 
kel 4 bezeichneten Bremischen Ortschaften und Grenzstrecken) Concessionen zu der 
Anlage von Kramladen oder Handels-Etablissements in der Nähe der Landesgrenze, 
in welchen Zucker, Kaffee, Thee, Reic, Tabak und andere Colonial-Waaren, Wein, 
Branntwein, Manufactur-Waaren aus Wolle, Baumwolle oder Seide verkauft 
werden, nicht weiter zu ertheilen, die ertheilten Concessionen aber zurückzunehmen, 
sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann. 
Artikel 6. 
Die Grenz= oder Polizei-Behörden der contrahirenden Staaten, namentlich 
aber die Sreuer= und Zoll-Beamten, sollen angewiesen werden, in den angedeuteten 
Beziehungen, die Interessen der anderen contrahirenden Staaten jederzeit und auch 
unaufgefordert mit wahrzunehmen und der gegenwärtigen Uebereinkunft entsprechen- 
den Anträgen der betreffenden Behörden und Ofsicianten des anderen Staates, 
welche zum Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels gemacht werden möchten, 
mit Bereitwilligkeit entgegen zu kommen. 
Artikel 7. 
Den Zoll-, Steuer= und Polizei-Beamten der contrahirenden Theile ist die 
Verpflichtung aufzulegen, beabsichtigte Uebertretungen der Zoll= und Steuergesetze des 
anderen contrahirenden Theiles, welche zu ihrer Kunde kommen, durch Einschreiten, 
in soweit dies zulässig ist oder durch Anzeige bei den vorgesetzten Behörden, zur 
Mittheilung an die Zoll= oder Steuer-Behörden des betheiligten Staates, thunlichst 
zu verhindern und begangene Uebertretungen in derselben Weise zur Anzeige zu 
bringen. In eiligen Fällen geschieht die Anzeige unmittelbar an die Behörde des 
bethelligten Staates. 4 
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