Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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ben werde. Die Schiffseigenthümer - verpflichtet werden, für die von ihren 
Leuten verwirkten Geldstrafen zu haften 
Artikel 20. 
Die freie Hansestadt Bremen wird thunlichst dahin wirken, durch Anwendung 
von Dampf-Schleppschiffen die Fahre der Leichterfahrzeuge zu beschleunigen; zugleich 
verpflichten sich die contrahirenden Staaten für ihre die Unterweser (Artikel 18) 
befahrenden Fluß= und teicherschiffe folgende Control-Anordnungen zu treffen. 
Artikel 21. 
1. Die Hannover'schen, Oldenburgischen und Bremischen Fluß= und Leichter- 
schifse sind, wenn sie mit Kaufmannowaaren (Sltäckgütern) befrachtet, von einem 
Ladeplatz nach einem andern, an der Unterweser zwischen Bremen und Bremer- 
haven, beide Plätze Fingeschtasen, sahe und ihre Fahrt nicht auf diejenige Strom- 
strecke beschränken, an welcher beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, mit amt- 
lichen Verschlusse zu belegen. Darsett ist so einzurichten, daß er dem Zwecke, 
soweit dieser nach der Bauart der Schiffe sich erreichen läßt, möglichst entspricht. 
Auf eine angemessene Bauart der Schiffe, welche eine genügende Verschlußanlegung 
zuläßt, soll thunlichlt hingewirkt werden. Es soll nicht gestattet sein, daß die 
Schiffe außerhalb des verschlossenen Raumes Güter führen, mit Ausnahme solcher, 
die unverpackl und zugleich im Zollverein mit ciner Eingangsabgabe nicht belegt 
sind, — sowie solcher, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion 
fähig sind, oder deren Beiladung durch Mittheilung ihrer Eigenschaft den mit- 
verladenen Waaren nachtheilig werden kann. 
urch die zur Ausführung der *# Vertragebessmungen 4½ ernennenden gemein- 
schaftlichen Commissarien ist da Weitere uber die Art der Verschluß-Einrichtung, 
zu vereinbaren. Die Anlegung und Abnahme des Verschlusse geschieht durch die 
Beamten deojenigen Staates, in dessen Ladeplätzen die betreffenden beichterfahrzeuge 
ein= oder augladen. Dabei soll es den Beamten desjenigen der contrahirenden 
Theile, von dessen Beauftragten der Verschluß nicht angelegt worden ist, unbenom- 
men sein, vor Abfahrt der Schiffe sich davon zu überzeugen, daß und wie die Ver- 
schluß-Anlegung geschehen ist. Sollte bei dieser Prüfung der Verschluß dem zu 
veceinbarenden Regulative nicht entsprechend befunden werden und über dessen Ver- 
vollständigung sofortige Verständigung nicht erfolgen, so ist der Abgang des Schif- 
ses nicht aufzuhalten, vielmehr das Weitere der Verständigung der vorgesetzten Be- 
borben Wben ssen. 
msschiff, sowie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren 
eserrlt“ fi da der Verschluß keine Anwendung.
	        
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