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aus der Niederlage (Urtikel 11) entnommen, ausgangszollpflichtigen Gegenstän-
den befugt. .
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dern Wegen als auf der Eisenbahn oder weseraufwärts sollen die vorstehend unter
Nr. 1 und 3 erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Haupt-Zollamte unter den
noch festzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen.
Nrtikel 2.
Dieses Haupt-Zollamt wird unter die beitung und Aufsicht der Zoll-Directiv-
behörde zu Hannover gestellt, und hat nach den im Königreiche Hannover bestehen-
den Vorschriften zu verfahren. Die Zoll-Erhebung geschieht für Rechnung der
Königlich Hannover'schen Regierung, welche die erhobenen Beträge mit ihren öbri-
gen Zoll-Einnahmen zur Theilung zu bringen hat.
Artikel 3.
Wer aus Bremen und dem Bremischen Gebiete Waaren und Effecten den
betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollvereine vorführt oder wer
Waaren und Effecten, ohne sie diesen Zollstellen zu der in diesen Fällen jedesmal
ersorderlichen Abfertigung vorzuführen, auf der Eisenbahn oder auf Schiffen, welche
auf der Weser stromaufwärté nach dem Zollverein bestimmt sind, dahin die Fahrt
beginnen läßt, soll so angesehen werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die
erste Zollstelle im Zollvereine überschreite, und daher insonderheit auch in Bezug
auf die Abgabe der Zoll-Declarationen über solche Waaren den gollgesehlichen Be-
stimmungen desselben unterworfen sein. Der Senat der freien Hansestadt Bremen
verpflichtet sich, dieses gesetzlich auszusprechen und zu diesem Ende die hier Anwen-
dung findenden Bestimmungen des Zollgesehzez, der Zell-Ordnung, des Vereins-
Zolllarifs und des Zoll-Strafgesetzes, wie diese Gesetze für das Königreich Han-
nover erlassen worden, nebst den künftig dabei eintretenden Abänderungen zu
publiciren.
Artikel 4.
Da sowohl die nach dem Zollvereine abgehenden Eisenbahnzüge auf dem
Bahnhofe und auf der bis in den Zollverein gehenden Bahnstrecke sowie dle auf
der obern Weser abgehenden Schiffe und die in anderer Weise zur Versendung nach
dem Zollvereine gelangenden Güter und Effecten unter genügende Zollaufsicht gestellt
werden müssen, so sollen die zu dem Ende erfyrderlichen Anordnungen von der zum
Vollzuge des gegenwärtigen Vertrages zu bestellenden gemeinschaftlichen Commission
getroffen werden. Hierher gehören insbesondere die Absperrung des nöthigen Rau-