Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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aus der Niederlage (Urtikel 11) entnommen, ausgangszollpflichtigen Gegenstän- 
den befugt. . 
FücvcuVersehcvoaundübcchemeanachdemZollvekeinsgebieteaufam 
dern Wegen als auf der Eisenbahn oder weseraufwärts sollen die vorstehend unter 
Nr. 1 und 3 erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Haupt-Zollamte unter den 
noch festzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen. 
Nrtikel 2. 
Dieses Haupt-Zollamt wird unter die beitung und Aufsicht der Zoll-Directiv- 
behörde zu Hannover gestellt, und hat nach den im Königreiche Hannover bestehen- 
den Vorschriften zu verfahren. Die Zoll-Erhebung geschieht für Rechnung der 
Königlich Hannover'schen Regierung, welche die erhobenen Beträge mit ihren öbri- 
gen Zoll-Einnahmen zur Theilung zu bringen hat. 
Artikel 3. 
Wer aus Bremen und dem Bremischen Gebiete Waaren und Effecten den 
betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollvereine vorführt oder wer 
Waaren und Effecten, ohne sie diesen Zollstellen zu der in diesen Fällen jedesmal 
ersorderlichen Abfertigung vorzuführen, auf der Eisenbahn oder auf Schiffen, welche 
auf der Weser stromaufwärté nach dem Zollverein bestimmt sind, dahin die Fahrt 
beginnen läßt, soll so angesehen werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die 
erste Zollstelle im Zollvereine überschreite, und daher insonderheit auch in Bezug 
auf die Abgabe der Zoll-Declarationen über solche Waaren den gollgesehlichen Be- 
stimmungen desselben unterworfen sein. Der Senat der freien Hansestadt Bremen 
verpflichtet sich, dieses gesetzlich auszusprechen und zu diesem Ende die hier Anwen- 
dung findenden Bestimmungen des Zollgesehzez, der Zell-Ordnung, des Vereins- 
Zolllarifs und des Zoll-Strafgesetzes, wie diese Gesetze für das Königreich Han- 
nover erlassen worden, nebst den künftig dabei eintretenden Abänderungen zu 
publiciren. 
Artikel 4. 
Da sowohl die nach dem Zollvereine abgehenden Eisenbahnzüge auf dem 
Bahnhofe und auf der bis in den Zollverein gehenden Bahnstrecke sowie dle auf 
der obern Weser abgehenden Schiffe und die in anderer Weise zur Versendung nach 
dem Zollvereine gelangenden Güter und Effecten unter genügende Zollaufsicht gestellt 
werden müssen, so sollen die zu dem Ende erfyrderlichen Anordnungen von der zum 
Vollzuge des gegenwärtigen Vertrages zu bestellenden gemeinschaftlichen Commission 
getroffen werden. Hierher gehören insbesondere die Absperrung des nöthigen Rau-
	        
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