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mes auf dem Eisenbahnhofe, die Begleitung der Eisenbahnzüge und der nach dem
Zollvereine weseraufwärts abgehenden Schiffe durch Aufsichts-Beamte, und die über
dle Beaufsichtigung der Eisenbahnstrecke und der oberen Weser bis zum Eintritt in
das Zollvereinsgebiet nöthigen Anordnungen.
Artikel 5.
Die Eisenbahn-Beamten in Bremen sollen auf Wahrung des Zoll-Inceresse
und Beobachtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschriften in Eid und
Pflicht genommen werden. Eisenbahn-Beamten, welche in dieser Beziehung sich
einer Verletzung ihrer Pflichten schuldig machen, werden in Strafe genommen und
unter Umständen aus dem Dienst entfernt werden.
Artikel 6.
Auch die Steuer-Beamten der freien Hansestadt Bremen werden angewiesen
werden, soweit es ihre Dienstverrichtungen gestatten, das Zoll-Interesse des Zoll-
vereins wahrzunehmen, sowie umgekehrt die Zoll-Beamten des Zollvereins das Ber-
mische Steuer-Interesse in gleicher Weise zu befördern haben.
Artikel 7.
Die Waaren-Abfertigung nach dem Zollvereine unterliegt bei dem Haupt-Zoll=
amte den allgemeinen Vorschriften der Zoll-Ordnung, doch soll bei der Versendung
mittelst der Eisenbahn in der Regel der Wagenverschluß an die Stelle des Collo-
verschlusses treten. Bei der Abfertigung auf Ansagezettel (Artikel 1 Nr. 1) kom-
men diejenigen Vorschriften zur Anwendung, über welche sich die Zollvereins-Re-
gierungen für den Verkehr auf Eisenbahnen, welche die Zollgrenze überschreiten,
verständigt haben oder künftig verständigen werden, unter Beobachtung der dieser-
halb allgemein oder für das Haupt-Zollamt in Bremen etwa besonders vorgesehe-
nen Bestimmungen.
Artikel K.
Miltelst der Eisenbahn nach dem Zollvereine abgehende gollpflichtige Passagier=
Effecten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabr sofort verzollt werden.
Artikel 9.
Die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Commission wird nach Maaßgabe der
Oertlichkeit das Abfertigungsverfahren ordnen, und insoweit bis zu dem Zeitpunkte,
mit welchem die Abfertigungen über weseraufwärts gehende Waaren beginnen müssen,