Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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mes auf dem Eisenbahnhofe, die Begleitung der Eisenbahnzüge und der nach dem 
Zollvereine weseraufwärts abgehenden Schiffe durch Aufsichts-Beamte, und die über 
dle Beaufsichtigung der Eisenbahnstrecke und der oberen Weser bis zum Eintritt in 
das Zollvereinsgebiet nöthigen Anordnungen. 
Artikel 5. 
Die Eisenbahn-Beamten in Bremen sollen auf Wahrung des Zoll-Inceresse 
und Beobachtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschriften in Eid und 
Pflicht genommen werden. Eisenbahn-Beamten, welche in dieser Beziehung sich 
einer Verletzung ihrer Pflichten schuldig machen, werden in Strafe genommen und 
unter Umständen aus dem Dienst entfernt werden. 
Artikel 6. 
Auch die Steuer-Beamten der freien Hansestadt Bremen werden angewiesen 
werden, soweit es ihre Dienstverrichtungen gestatten, das Zoll-Interesse des Zoll- 
vereins wahrzunehmen, sowie umgekehrt die Zoll-Beamten des Zollvereins das Ber- 
mische Steuer-Interesse in gleicher Weise zu befördern haben. 
Artikel 7. 
Die Waaren-Abfertigung nach dem Zollvereine unterliegt bei dem Haupt-Zoll= 
amte den allgemeinen Vorschriften der Zoll-Ordnung, doch soll bei der Versendung 
mittelst der Eisenbahn in der Regel der Wagenverschluß an die Stelle des Collo- 
verschlusses treten. Bei der Abfertigung auf Ansagezettel (Artikel 1 Nr. 1) kom- 
men diejenigen Vorschriften zur Anwendung, über welche sich die Zollvereins-Re- 
gierungen für den Verkehr auf Eisenbahnen, welche die Zollgrenze überschreiten, 
verständigt haben oder künftig verständigen werden, unter Beobachtung der dieser- 
halb allgemein oder für das Haupt-Zollamt in Bremen etwa besonders vorgesehe- 
nen Bestimmungen. 
Artikel K. 
Miltelst der Eisenbahn nach dem Zollvereine abgehende gollpflichtige Passagier= 
Effecten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabr sofort verzollt werden. 
Artikel 9. 
Die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Commission wird nach Maaßgabe der 
Oertlichkeit das Abfertigungsverfahren ordnen, und insoweit bis zu dem Zeitpunkte, 
mit welchem die Abfertigungen über weseraufwärts gehende Waaren beginnen müssen,
	        
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