Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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den Waaren Bremische Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsrechte zu erheben; 
dieselben unterliegen jedoch einer Contkrole-Gebühr von nicht über Einen Groten für 
den Centner sowie einer Lager-Gebühr, welche die in Bremen übliche nicht über- 
steigen, und einschließlich sämmtlicher Kosten für die Ein= und Ausbringung (wozu 
namentlich die Verwägungskosten gehören) höchstens monatlich: 
für krockene Waaren ½6 Rehlr. für den Centner 
nasse 
betragen wird. Ein angebrochener Monat kann dabei für voll gerechnet werden. 
Artibel 14. 
Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Zollsicherheit für das Ein- 
bringen der Waaren in die Niederlage, für die Lagerung in derselben, sowie für 
die Abfertigung Behufs hollfreier Zurückführung nach dem Jollvereine erforderlich 
Hns- werden von der im Artikel 4 erwähnten Vollzugs-Commission festgesetzt 
tden. 
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. 
(gez.) Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. 
(L. S.) (L. S.) 
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz. 
(I. 8.) (I#. 8.) 
Joh. Heinrich. Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlanb. 
(L. 8.) (L. S.)
	        
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