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II.
Uebereinkunft
zwischen
Preubßen, shamouer und Nurhessen für Sich und in Verlrelung der übrigen
n des Zollbereins einerseils und Vremen andererseils
wegen
des Anschlusses Bremischer Gebietstheilc an den Zollverein.
Artikel 1.
Die freie Hansestadt Bremen tritt, unbeschadet Ihrer Hoheitsrechte, in Ge-
mäßheit der im Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung mit
1. den hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des
längs des Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tensver an,
"t wie an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich
ritt,
2. —8 am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borg-
feld, namentlich Warf, Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor,
Borgfelder Weide, so wie sämmtlichen Borgfelder Wiesen,
3. der Wumme und Lesum oberhalb Burg, so weit Bremen die Landes=
hoheit darüber zusteht,
4. den am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Ortschaften und
Feldmarken Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrel-
graben und Grolland, einschließlich des Ochumflusses,
dem Zollvereine bei.
Die Zollgrenzen an den anzuschließenden Gebietstheilen sollen, den Bedürf-
nissen der Abgaben-Controle und des Verkehrs entsprechend, durch beiderseits zu
ernennende Commissarien festgestellt werden.
Artikel 2.
lye dieses Beitriets wird der Senat der freien Hansestadt Bremen,
mit e der gegenwärtig in den gedachten Gebietetbeilen über Eingangs-,