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nicht für eigene Rechnung elner der vereinten Regierungen und zum
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Factoreien oder Nlchr=
lagen geschiehr.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
en zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch-
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln stattfinden,
welche von selbigen für nothwendig erachtet werden.
) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa-
ten ist frei.
4) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinostaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er-
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb
bestehen.
e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins
aus Staats- oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die
Sendungen mit. Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
Wenn ein Vereinsstaal durch das Gebiet eines anderen aus dem Aus-
lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehs-
P c Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin-
derniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, in so fern dieses
nicht schon durch frühere Verträge bestimme ist, durch vorgängige Ueber-
einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und
die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwär-
zung verabredet werden.
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Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in ben fraglichen
Gebietstheilen und in benachbarten Landen des Zollvereins und der daraus
für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz= Einschwärzung, werden Maß
regeln vereinbart werden, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne
den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Splelkarten und Kalendern behält es in sämmt-
lichen da dem ZJollvereinr gehörigen Staaten und Gehletathelen bei den beste-