Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 187 — 
nicht für eigene Rechnung elner der vereinten Regierungen und zum 
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Factoreien oder Nlchr= 
lagen geschiehr. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus 
en zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll 
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch- 
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln stattfinden, 
welche von selbigen für nothwendig erachtet werden. 
) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa- 
ten ist frei. 
4) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinostaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er- 
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb 
bestehen. 
e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins 
aus Staats- oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die 
Sendungen mit. Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. 
Wenn ein Vereinsstaal durch das Gebiet eines anderen aus dem Aus- 
lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen 
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehs- 
P c Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin- 
derniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, in so fern dieses 
nicht schon durch frühere Verträge bestimme ist, durch vorgängige Ueber- 
einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und 
die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwär- 
zung verabredet werden. 
7 
Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in ben fraglichen 
Gebietstheilen und in benachbarten Landen des Zollvereins und der daraus 
für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz= Einschwärzung, werden Maß 
regeln vereinbart werden, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne 
den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Splelkarten und Kalendern behält es in sämmt- 
lichen da dem ZJollvereinr gehörigen Staaten und Gehletathelen bei den beste-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.