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Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Privat=
berechtigten, namentlich einer Gemeinde, stattsinden;
wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerb-
samkeit, insonderheir
a) wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem Ge-
bieke eines anderen, zum Zollvereine gehörenden Staats Arbeit und Er-
werb zu suchen
b) wegen der, von den Angehörigen des einen Vereinsstaates, welche in
dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben
oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben,
D) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerb-
treibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe
machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen,
4) wegen des Besuches der Messen und Märkte;
4. wegen der Gebühren und beistungen für Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmt sind.
Die freie Hansestadt Bremen schließt sich auch den Verabredungen an,
welche zwischen den zum Zollvereine gehörigen Regierungen wegen Herbei-
führung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems getroffen sind,
insbesondere aber dem unterm 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Müng-
kartel.
Erdlich tritt die freie Hansestadt Bremen dem Zollkartel vom 11. Mals
1833 bei. Nicht minder werden die Regierungen der Zollvereinsstaaten
dieses Kartel in ihren Landen auch im Verhältnisse zu den anzuschließenden
Bremischen Gebietstheilen in Anwendung setn.
Artikel 10.
Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende
Einrichtung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden Bremischen
Gebietstheilen und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur
Erhebung und Ubfertigung erforderlichen Diensüstellen, sollen in gegenseitigem Ein-
vemehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Com-
missarien angeordnet werden. Bremischer Seits wird die gedachte Verwaltung dem
Verwaltungsbezirke des Obergoll-Collegiums zu Hannover in der Art zugelheilt, daß
die im Artikel 1 unter Ziffer 1 bis 3 erwähnten Gebietstheile als der Königlich
Hannoversschen Verwaltung, die zu 4 genannten Gebiekstheile dagegen als der Groß-
herzoglich Oldenburgischen Verwaltung angeschlossen betrachtet werden.
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