Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Privat= 
berechtigten, namentlich einer Gemeinde, stattsinden; 
wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerb- 
samkeit, insonderheir 
a) wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem Ge- 
bieke eines anderen, zum Zollvereine gehörenden Staats Arbeit und Er- 
werb zu suchen 
b) wegen der, von den Angehörigen des einen Vereinsstaates, welche in 
dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben 
oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben, 
D) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerb- 
treibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe 
machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, 
4) wegen des Besuches der Messen und Märkte; 
4. wegen der Gebühren und beistungen für Anstalten, die zur Erleichterung 
des Verkehrs bestimmt sind. 
Die freie Hansestadt Bremen schließt sich auch den Verabredungen an, 
welche zwischen den zum Zollvereine gehörigen Regierungen wegen Herbei- 
führung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems getroffen sind, 
insbesondere aber dem unterm 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Müng- 
kartel. 
Erdlich tritt die freie Hansestadt Bremen dem Zollkartel vom 11. Mals 
1833 bei. Nicht minder werden die Regierungen der Zollvereinsstaaten 
dieses Kartel in ihren Landen auch im Verhältnisse zu den anzuschließenden 
Bremischen Gebietstheilen in Anwendung setn. 
Artikel 10. 
Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende 
Einrichtung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden Bremischen 
Gebietstheilen und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur 
Erhebung und Ubfertigung erforderlichen Diensüstellen, sollen in gegenseitigem Ein- 
vemehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Com- 
missarien angeordnet werden. Bremischer Seits wird die gedachte Verwaltung dem 
Verwaltungsbezirke des Obergoll-Collegiums zu Hannover in der Art zugelheilt, daß 
die im Artikel 1 unter Ziffer 1 bis 3 erwähnten Gebietstheile als der Königlich 
Hannoversschen Verwaltung, die zu 4 genannten Gebiekstheile dagegen als der Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Verwaltung angeschlossen betrachtet werden. 
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