Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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. 15. 
Der Verschluß vor Kamin-Räucherkammer= und Ausputzöffnungen muß von 
Eisen angefertigt, und mit eisernen Vorsteckern an Keitel oder Fälle versehen sein. 
Die Schieber an Ausputzöffnungen russischer Schornsteine müssen von Gußeisen oder 
weigseno ½ Zoll starkem Blech sein. Schwächere Blechschieber sind gänzlich 
verboten. 
Die Ausputzschieber im Bodenraume müssen wenigstens 1½ Elle vom Sparr- 
werk des Daches und niederwärts springend angebracht sein, und dürfen nicht unter 
15 Zoll lichter Höhe ausgeführt werden. Einsteigehüren bei deutschen Schornstei- 
nen müssen 18 Zoll Weite und nicht unter 1 Elle Höhe erhalten. 
8. 16. 
Selbstverständlich bleiben hölzerne sogenannte Stuckwerksschornsteine verboten, 
ebenso auch dergleichen Räucherkammern und es muß selbst die Decke derselben von 
Eisen und Ziegeln oder Steinplatten gebildet sein. Eisenplatten zur Decke sind 
nur anwendbar, wenn die Platten äußerlich noch einen behmüberzug von 1 Zoll 
Stärke erhalten. Hölzerne und Stuckwerkö-Schornsteine müssen, so weit sich solche 
noch jetzt vorsinden, binnen 3 Jahren durch massive Schornsteine ersetzt sein. 
. 17. 
Sammtliche Wande der Küchen di massiv auözuführen, und es ist jede 
Anwendung von Holzverband untersagt. Die Mauern in deren Nähe, oder mit 
welchen in Verbindung die Feuerungen sich befinden, sind wenigstens in der Stärke 
von ½ Elle massiv auszuführen, der Fußboden must mit Ziegeln oder Steinplatten 
belegt oder mit Estrich überzogen sein. Diese Bestimmung sindet Anwendung auf 
alle Räume, welche Heerd-, Maschinen-, Kamin= oder Kessel-Feucrung haben und 
bei welchen die kleinste Seite nicht über 5 Ellen Länge mißt. 
Kochstuben oder Räume, welche überhaupt eine gröstere Ausdehnung als die 
angeführte haben, und geschlossene Kamin-, geschlossene Plattenheerdfeuerung oder 
Kaschinenfeuerung, aber keine Kesselfeuerung enthalten, können mit Bretern gedielt 
sein, jedoch ist unter den Feuerungen und 2 Ellen auf jeder Seite der Kamin= und 
Heerdfeuerung, sowie an der Stelle, wo der zeitweilige Bedarf an Brennmaterial 
aufbewahrt wird, Ziegelpflaster, Steine oder Estrich anzubringen. Hiervon aus- 
genommen und den ersten Bedingungen unterworfen sind alle Küchen in Gast- 
häusern, Gesellschaftshäusern, Tabagien, Commun= und Staatê-Anstalten. 
Selbstverständlich leiden dieselben gleiche Bestimmungen auf Brauereien und 
Darren aller Art, Brennereien, Färbereien, Dämpf= und Kesselhäusern, Sengen rc. 
und überhaupt solche Einrichtungen Anwendung, zu denen größere als zum ein- 
sachen Wirthschaftsgebrauche erforderliche Feuerungsanlagen nothwendig sind. Kessel 
orfen, auch wenn sie zum blosen Wirchschaftsgebrauche bestimme sind, in der Elage
	        
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