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. 15.
Der Verschluß vor Kamin-Räucherkammer= und Ausputzöffnungen muß von
Eisen angefertigt, und mit eisernen Vorsteckern an Keitel oder Fälle versehen sein.
Die Schieber an Ausputzöffnungen russischer Schornsteine müssen von Gußeisen oder
weigseno ½ Zoll starkem Blech sein. Schwächere Blechschieber sind gänzlich
verboten.
Die Ausputzschieber im Bodenraume müssen wenigstens 1½ Elle vom Sparr-
werk des Daches und niederwärts springend angebracht sein, und dürfen nicht unter
15 Zoll lichter Höhe ausgeführt werden. Einsteigehüren bei deutschen Schornstei-
nen müssen 18 Zoll Weite und nicht unter 1 Elle Höhe erhalten.
8. 16.
Selbstverständlich bleiben hölzerne sogenannte Stuckwerksschornsteine verboten,
ebenso auch dergleichen Räucherkammern und es muß selbst die Decke derselben von
Eisen und Ziegeln oder Steinplatten gebildet sein. Eisenplatten zur Decke sind
nur anwendbar, wenn die Platten äußerlich noch einen behmüberzug von 1 Zoll
Stärke erhalten. Hölzerne und Stuckwerkö-Schornsteine müssen, so weit sich solche
noch jetzt vorsinden, binnen 3 Jahren durch massive Schornsteine ersetzt sein.
. 17.
Sammtliche Wande der Küchen di massiv auözuführen, und es ist jede
Anwendung von Holzverband untersagt. Die Mauern in deren Nähe, oder mit
welchen in Verbindung die Feuerungen sich befinden, sind wenigstens in der Stärke
von ½ Elle massiv auszuführen, der Fußboden must mit Ziegeln oder Steinplatten
belegt oder mit Estrich überzogen sein. Diese Bestimmung sindet Anwendung auf
alle Räume, welche Heerd-, Maschinen-, Kamin= oder Kessel-Feucrung haben und
bei welchen die kleinste Seite nicht über 5 Ellen Länge mißt.
Kochstuben oder Räume, welche überhaupt eine gröstere Ausdehnung als die
angeführte haben, und geschlossene Kamin-, geschlossene Plattenheerdfeuerung oder
Kaschinenfeuerung, aber keine Kesselfeuerung enthalten, können mit Bretern gedielt
sein, jedoch ist unter den Feuerungen und 2 Ellen auf jeder Seite der Kamin= und
Heerdfeuerung, sowie an der Stelle, wo der zeitweilige Bedarf an Brennmaterial
aufbewahrt wird, Ziegelpflaster, Steine oder Estrich anzubringen. Hiervon aus-
genommen und den ersten Bedingungen unterworfen sind alle Küchen in Gast-
häusern, Gesellschaftshäusern, Tabagien, Commun= und Staatê-Anstalten.
Selbstverständlich leiden dieselben gleiche Bestimmungen auf Brauereien und
Darren aller Art, Brennereien, Färbereien, Dämpf= und Kesselhäusern, Sengen rc.
und überhaupt solche Einrichtungen Anwendung, zu denen größere als zum ein-
sachen Wirthschaftsgebrauche erforderliche Feuerungsanlagen nothwendig sind. Kessel
orfen, auch wenn sie zum blosen Wirchschaftsgebrauche bestimme sind, in der Elage