Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Die Zollstraßen sollen ni Zafein bezeichnet und der Zug der Binnenlinie soll 
oͤffentlich bekannt gemacht werd 
Artikel 11. 
Die Zutheilung der anzuschließenden Gebietstheile an den Verwaltungsbezirk 
des Oberzoll= Collegiums zu Hannover wird Bremischer Seits auch auf die Be- 
sebung der in den anglicln Gebietstheilen zu errichtenden Hebe= und Abfertigungs- 
stellen, so wie der daselbst erforderlichen Aufsichts-Beamtenstellen erstreckt. 
Die in Folge dessen in den gedachten Gebiekstheilen fungirenden Beamten 
werden für beide betheiligte Regierungen in Eid und Mflicht genommen, 
Artikel 12. 
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheilen, namentlich auch in Absicht der 
Dienstdisciplin, sollen die in den mehrerwähnten Gebiekstheilen angestellten Zoll- und 
Steuerbeamten ausschließlich der Königlich Hannover'schen, rosp. Großherzoglich 
Oldenburgischen Regierung untergeordnet sein. 
Artikel 13. 
Die Schllder vor den Localen der Hebe= und Abfertigungsstellen in den mehr- 
erwähnten Gebietsthellen sollen das Bremische Hoheitszeichen, so wie die einfache 
Inschrift „Zollam“ erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen rc. mit den 
Bremischen Landesfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls 
nur Bremische Hoheitszeichen führen. 
Artikel I4. 
Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Bremischen Gebietstheilen be- 
gangenen Jollvergehen erfolgt von den Bremischen Gerichten zwar nach Maßgabe 
des baselbst zu publicirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den ebendalelbst für das 
Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Gompetenz--Bestimmungen. 
Artikel 15. 
Die hiernach von diesen Gerichten verhängeen Geldstrasen und confiscirten Ge- 
genstände fallen, nach Abzug der Denuncianten-Antheile, dem Bremischen Fiscus zu. 
Artikel 16. 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über die 
wegen verschuldeter Zollvergehen (Artikel 14) von Bremischen Gerichten verurthelleen 
Personen bleibt dem Senate der freien Hansestade Bremen vorbehalten.
	        
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