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Artikel 17.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover, resp. Ol=
denburg und den, dem Zollvereine angeschlossenen. Bremischen Gebietstheilen in Be-
ziehung auf die fraglichen Gebiekstheile eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs= Abgaben, so wie der Rübenzuckersteuer und der Ueber-
gangs-Abgaben von Wein, Most, Tabak und Tabaksblättern stattsinden und der
Ertrag dieser Einkünfte nach-dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Bei der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die Antheile an den
gemeinschaftlichen Abgaben für die dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Ge-
bietetheile nach demselben Verhältnisse gewährt, welches bei der Berechnung der
Hannover'schen und Oldenburgischen Antheile vertragsmäßig zur Anwendung kommc.
Artikel 18.
Da die in Bremen derzeit bestehenden Abgaben wesentlich niedriger sind, als
die Eingangszölle der im Zollvereine besindlichen Staaten, so verpflichtet sich der
Senat der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehra zwischen
den fraglichen Bremischen Gebiekstheilen und dem Gebiete des Zollvereins, dieje-
anigen Maßregeln zu ergreifen, melche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte
des Bereino durch die Einführung oder Anhäufußg in Bremen geringer als im
Zollverein belasteter Waarenvorräthe beinträchtigt werden.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
.) Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
gez.) Friedrich zuies Hemming go g
Wilheh Cramer. Arnold Duckwitz.
* (L. 8S
Joh. Heinrich. Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(1. 8.) (L. 8.)