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in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden Besteuerungs-Grundsäden bewirkt
werden.
Artikel 2.
emgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen in den gedachten
—ly was
a), den Branntwein,
b) das Bier und
D) das Salz
betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die
biöher daselbst bestandenen Verbrauchs-Abgaben von inländischem Branntwein und
Bier aufhören, und in den sämmtlichen anzuschließenden Gebietstheilen eine Brannt-
wein= und Salzsteuer, so wie eine Uebergangs-Abgabe vonBranntwein, außerdem
abex in den der Hannover'schen Zollverwaltung beizulegenden Gebietscheilen eine
Biersteuer, nach Maßgabe der desfallsigen Königlich Hannover'schen resp. Groß-
herzoglich Oldenburgischen Steuer-Gesezgebung, sowohl den Steuersätzen, als auch
den Erhebungs= und Controlefarmen nach, eintreten lassen.
Artikel 3.
In Betreff
4) des Tabaks
will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den fraglichen
Gebietstheilen der Tabaksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, da-
selöst die im Königreich Hannover renp. Herzogthum Oldenburg dann bestehende
Besteuerung des inländischen Tabaksbaues einföühren.
Artikel 4.
Wegen der Besleuerung
e) des inländischen Weins
übernimmt der Senat der freien Hanfestadt Bremen die Verpflichtung, die eventuell
in Hannover resb. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer einzufüh-
ren für den Fall, daß innerhalb der fraglichen Beemisch Gebietskheile Weinbau
zur Kelterung von Most von Privaten betrieben werden put e.