Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 199 — 
32. Verordnung, 
das sogenannte Mutterkorn betreffend. 
(Publicirt in No. 102 ded Amts= und Nachrschteblattes.) 
Sicherem Vernehmen nach zeigt sich, wie anderwärts, auch in mehreren hie- 
sigen Gegenden in dem diesjährigen Getrelde das Mutterkorn in so großer Menge, 
daß Fürstl. Landesregierung sich veranlaßt sieht, nicht blos auf das Schädliche des 
Genusses solchen Kornes hierdurch aufmerksam zu machen, sondern gleichzeitig auch 
das Mahlen des mit Mutterkorn vermischten Getreides, die Verwendung derartigen 
Mehles zum Genuß, oder das Verfüttern desselben oder des Kornes in das Vieh, 
nicht weniger den Verkauf ungereinigten Getreides zu untersagen. 
Die Polizeibehörden des Landes haben mit dafür zu sorgen, daß dieses Ver- 
bot allenthalben bekannt, und streng darauf zu achten, daß dasselbe genau befolgt 
Greiz, den 23. August 1856. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldem-C###e#
	        
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