Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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nur dann angebracht werden, wenn hierzu nach vorgängiger Besichtigung obrigkeit- 
liche Erlaubniß aucdrücklich ertheilt wird. 
C. 18. 
Ofen mit eiserner Zake oder Füßen unmittelbar auf Holz auszusehen ist ver- 
boten, eben so sind Oefen auf hölzernen Kränzen verbolen, und dürfen solche, 
gleichviel von welcher Construction und von welchem Material, nicht an Wänden 
mit Holzverband stehen. Auch muß, bis auf 1 Elle zur Seite, alles Holzwerk 
entfernt bleiben. 
Blechkanonenofen und Osen solcher Construction anzubringen, wo die Züge 
verschiedene Weiten haben oder sich Ablagerungen von Ruß bilden, ist untersagt. 
Nauchleitungsrohre vom Ofen nach dem Schornsteine über 1 Elle Länge, 
gleichviel von welchem Material in nicht gewölbten Räumen sind möglichst zu ver- 
meiden. Wo es nicht zu umgehen ist, sind dieselben wenigstens 1 Elle von der 
Decke und 18 Zoll von jedem Holzwerke in der Wand entfernt anzulegen, und ist 
jedes Holzwerk in Decke und Wand mit tüchtigem Rohrputze zu versehen. 
S. 19. 
Oesen in Dachräumen sind verboten. Sind die Dachräume ausgebaut und 
massiv geputzt, so gelten die über die Oefen im allgemeinen gegebenen Bestim- 
mungen mit dem Zusatze, daß der Osen unmittelbar mit dem Schornstein in Ver- 
bindung slehen muß, und hier jede über 12 Zoll haltende Rauchleitung unter= 
sagt ist. 
.20. 
e Decke jedes Ofens muß 18 Zoll von der Decke des Raumes, wo er 
steht, disn die Decke aber massiv verputzt sein. 
r*-. 
Backöfen, welche auc den Häusern auögebaut sind, und ein besonderes Dach 
erhallen, sind bic zum Scheitel dec Gewölbes mit einer außer der Gewölbestärke 
wenigsteno weelligen Umfassung mit Hintermauerung aufzuführen und hierauf eist 
ist das zum Dachverbande nöthige Holz aufzulegen, und zwar in der Weise, daß 
alles Holzwerk, wenigstens 11/ Elle von der äußern Fläche des Gevölbes und 
dessen behmuberzug enlfernt bleibt. 
. 22. 
Die Bedachung jedes Gebäudröé muß mit hartem Dache auögeführt werden. 
Die Auflegung von Stroh-, Rohr-, Breter= Schwarten= und Schindeldach 
und zwar auf jede Art von Gebäuden ist verboten, und hat der größere oder ge- 
ringere Umfang des Gebändes oder die bage keinen Einfluß.
	        
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