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Die Preußische Regierung, sowohl für. Sich und in Vertretung der Ihrem
Joll= und Steuersystem angeschlossenen souverainen Länder und Landeskheile, näm-
lich: Luxemburgs, Anhalt-Dessau-Cöthens, Anhalt-Bernburgs, Waldecks und Pyr-
monts, Lippe's und Meisenheims, als auch im Namen der Reglerungen der übrl.
gen Staaten des Zollvereins, nämlich: Bayerns, Sachsens, Hannovers (einschließ-
lich des Fürstenthums Schaumburg-Lippe), Württembergs, Badens, Kurheslens,
Großherzogthum Heslens (einschließlich des Amtes Homburg), der den Thüringischen
Joll= und Handelsverein bildenden Staaten, — namentlich: des Großherzogthums
Sachsen, Sachsen-Meiningens, Sachsen-Altenburgs, Sachsen-Coburgs und Gotha's,
Schwarzburg-Rudolstadts und Schwarzburg-Sondershausens, Reuß-Greiz und Reuß-
Schleiz — Braunschweigs, Oldenburgs, Nassau's und der freien Stadt Frankfurt
einerseits, und die Regierung beider Sicilien andererseits, sortwährend von dem
Wunsche beseelt, die zwischen den Staaten des Zollvereins und dem Königreich
beider Sicilien bestehenden Handelsbeziehungen mehr und mehr zu begünstigen und
auszudehnen, sind lim gemeinsamen Einwerständnisse übereingekommen, festzusetzen,
was folgt:
Die vertragenden Theile verpflichten sich, die bisher der dlrecten Schifffahrt
bewilligte Behandlung auf die indirette Schlfffahrt auszudehnen, dergestalt, daß
sie hinsichtlich der Schifffahrts= und der Zoll-Abgaben in ihrrn Häfen künftig kei-
nen Unterschied mehr zwischen den Schiffen des anderen Theils und den natio-
nalen Fahrzeugen machen werden. In Folge dessen sollen die Bestimmungen der
Artikel 2, 4 und 14 des Handels= und Schifffahrts-Vertrages zwischen den Staa-
ten des Zollvereins und dem Königreich beider Siellien, vom 27. Jannar 1847
auch auf diejenigen Schiffe der vertragenden Theile und deren Ladungen Anwen-
dung finden, welche aus Häfen dritter Länder nach den Häfen des einen der ver-
tragenden Theile kommen oder die mit der Bestimmung nach Häfen dritter händer
aus den Häfen des einen der vertragenden Theile auslaufen; gleichviel, welches der
Ursprung, die Herkunft oder die Bestimmung der Ladungen ist.
Die vorstehende Abrede soll dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 27. Januar
1847 haben und in den Abreden des Artikels 5 in Vetreff der Küstenschifffahrt
keine Aenderung herbeiführen.