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39. Verordnung,
die bei Erhebung der Gewerbe= und Einkommensteuer zu beziehende
Einnahmegebühr betreffend.
Da bei Regulirung der durch das Gesetz vom 17. December 1855 eingeföhr-
ten Gewerbe= und Einkommensteuer sich die Nothwendigkeit geltend gemacht, die
zeither bestandene mißbräuchliche Einrichtung zu beseitigen, nach welcher bis jetzt die
Ortseinnehmer die betreffende Einnahmegebuhr — neun Pfennige vom Thaler —
ohne Rücksicht auf die verbliebenen Reste, also nicht blof von den wirklich abge-
lieferten Geldern bezogen, so wird hierdurch mit höchster Genehmigung Folgendes
verorduct:
Den Ortseinnehmern bleibt zwar uch ferner nachgelassen, die von ihnen ein-
cassirten Veträge wie bisher in einzelnen Summen an die Landecasse abzugeben;
es wird jedoch als der äußerste Termin, bis zu welchem jedesmal die Hauptablie-
ferung für das vergangene Jahr zu erfolgen hat,
erste Februar
bestimmt. Die dann noch verbleibenden Reste sind bei Auswerfung der Einnahme-
gebühr nicht in Rechnung zu bringen. Sollten nach jenem Termin durch die Orts-
einnehmer noch Reste eingezogen und abgeliefert werden, so ist gleichwohl eine Ein-
nahmegebühr von diesen einzelnen Nachzahlungen nicht zu gewähren, da durch die
weitere Bewilligung eine zu große Zersplitterung im Rechnungswesen und eine mit
dem Gegenstande nicht im Verhältniß stehende Belästigung des Cassirers herbei-
geführt werden würde.
Dagegen wird die betreffende Einnahmegebühr zur Schadloshaltung der Be-
theiligten hiermit auf zehn Pfennige vom Thaler erhöht.
Greiz, den 3. October 1856.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf.
Otto.
R. v. Geldern-Er#spendork.