Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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40. Verordnung, 
die Mobification einer im §. 10 des Gewerbe= und Einkommensteuer, 
gesetzes vom 17. December 1835 enthaltenen Bestimmung. 
ketreffend. 
Im F. 10 des Gesetzes vom 17. December 1855, dle Einführung einer Ge- 
werbe= und Einkommensteuer bekreffend, ist unter Anberm bestimmt, daß die Ver- 
walter der dort naäher bezeichneten Cassen die von den Bediensteten und Pensio- 
nairen zu entrichtenden Abgabenbeträge an den von diesen zu erhaltenden Baar- 
bezügen am Schlusse des Monaks resp. des Vierteljahrs, ln welchem die termin- 
liche Zahlung der Abgabe zu leisten ist, in Abzug bringen, und die betreffende 
Oulttung den Betheiligren statt baaren Geldes zurechnen, sodann aber den ent- 
sprechenden Betrag sofort an dir Allgemeine gandescasse gegen Empfangsbeschei- 
nigung abgeben sollen. 
Do sich jedoch im Verfolg der Ausführung des gedachten Gesetzes die Be- 
sorgniß geltend gemacht hat, daß jenes Verfahren für einzelne der betreffenden 
Cassenverwaltungen mit einem Zeitverluste verbunden sein würde, welcher bei Erle- 
digung der am Schlusse jedes Monats sich häufenden und unaufschiebbaren Cassen= 
geschäfte möglichst zu vermeiden ist, so wird in Erwägung dieses Umstandes die 
obenerwähnte Bestimmung mit höchster Genehmigung hiermit bis auf Weiteres 
zurückgenommen, und dagegen Folgendes verordnet: 
1) Sämmtliche Steuerpflichtige — mithin auch dlejenlgen, welche Ge- 
halt oder Pension aus öffentlichen Kassen beziehen — werden angewie- 
sen, ihre Abgabenbeträge rechtzeitig an die betreffenden Unterelnnehmer 
zu berichtigen. Eine Ausnahme sindet nur hinsichtlich der Bewohner 
des hlesigen obern Schlosses, und der auswärtigen Steuerpflichtigen in- 
soweit statt, daß von denselben die betreffenden Abgaben unmiltelbar an 
die Berwaltung der Allgemeinen Landeskasse zu berichtigen sind. 
2) Reste solcher Steuerpflichtigen, welche Gehalt oder Pension aus öffent- 
lichen Cassen beziehen, sind noch vor der Schlußabrechnung an die 
Allgemeine Landescasse von den Untereinnehmern selbst gegen deren
	        
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