— 2 —
40. Verordnung,
die Mobification einer im §. 10 des Gewerbe= und Einkommensteuer,
gesetzes vom 17. December 1835 enthaltenen Bestimmung.
ketreffend.
Im F. 10 des Gesetzes vom 17. December 1855, dle Einführung einer Ge-
werbe= und Einkommensteuer bekreffend, ist unter Anberm bestimmt, daß die Ver-
walter der dort naäher bezeichneten Cassen die von den Bediensteten und Pensio-
nairen zu entrichtenden Abgabenbeträge an den von diesen zu erhaltenden Baar-
bezügen am Schlusse des Monaks resp. des Vierteljahrs, ln welchem die termin-
liche Zahlung der Abgabe zu leisten ist, in Abzug bringen, und die betreffende
Oulttung den Betheiligren statt baaren Geldes zurechnen, sodann aber den ent-
sprechenden Betrag sofort an dir Allgemeine gandescasse gegen Empfangsbeschei-
nigung abgeben sollen.
Do sich jedoch im Verfolg der Ausführung des gedachten Gesetzes die Be-
sorgniß geltend gemacht hat, daß jenes Verfahren für einzelne der betreffenden
Cassenverwaltungen mit einem Zeitverluste verbunden sein würde, welcher bei Erle-
digung der am Schlusse jedes Monats sich häufenden und unaufschiebbaren Cassen=
geschäfte möglichst zu vermeiden ist, so wird in Erwägung dieses Umstandes die
obenerwähnte Bestimmung mit höchster Genehmigung hiermit bis auf Weiteres
zurückgenommen, und dagegen Folgendes verordnet:
1) Sämmtliche Steuerpflichtige — mithin auch dlejenlgen, welche Ge-
halt oder Pension aus öffentlichen Kassen beziehen — werden angewie-
sen, ihre Abgabenbeträge rechtzeitig an die betreffenden Unterelnnehmer
zu berichtigen. Eine Ausnahme sindet nur hinsichtlich der Bewohner
des hlesigen obern Schlosses, und der auswärtigen Steuerpflichtigen in-
soweit statt, daß von denselben die betreffenden Abgaben unmiltelbar an
die Berwaltung der Allgemeinen Landeskasse zu berichtigen sind.
2) Reste solcher Steuerpflichtigen, welche Gehalt oder Pension aus öffent-
lichen Cassen beziehen, sind noch vor der Schlußabrechnung an die
Allgemeine Landescasse von den Untereinnehmern selbst gegen deren