Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 215 — 
Quittung bei den resp. Cassenverwaltungen zu erheben und als durch 
Baarzahlung gedeckt in Abrechnung zu bringen. 
3) Die auf diese Weise an die resp. Cassenverwaltungen gelangenden Quit- 
tungen sind von den ersteren bei nächster Zahlung an die Betreffenden 
diesen statt baaren Geldes zuzurechnen. 
Greiz, den 4. October 1856. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
R. v. Geldern-Crispendorf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.