Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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41. Bekanntmachung, 
die Verpflichtung der Gerichtsbehörden zur Anzeige von der erfolg- 
ten Aufnahme eines Ausländers im diesseitigen Unterthanenverband, 
an dessen vormalige Heimathsbehörde betreffend. 
Zur Vermeidung von bezüglichen Anfragen #c. ist es für zweckmäßig erachtet 
worden, nach dem Vorgange anderer bei der Gothaischen Convention d. (l. 15. 
Juli 1851 betheiligter Staaten, die Bestimmung zu treffen, daß künftighin nach 
legal erfolgter Aufnahme eines Ausländers im hiesigen Staatsunterthanenverband 
die vormalige Heimathsbehörde des Neuaufgenommenen durch die hierländische be- 
treffende Gerichtsbehörde von der erfolgten Naturalisation in Kenntniß gesetzt 
werde. 
Zur Nachachtung für die bezüglichen Gerichtsbehörden wird Solches hierdurch 
bekannt gemacht. 
Greiz, am 6. Oclober 1856. 
Fürstl. Reuß. Plauische Laudesregierung das. 
Otte. 
N. v. Geldern= C##p#mdort.
	        
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