Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
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Jr. 22.
(Ausgegeben den 17. October 1856.)
42. Gesetz,
die Bestrafung derer, welche bei Ueberschuldungen ihre Gläubiger
benachtheiligen und die aus der Ueberschuldung entstehende Rechts-
wirkung auf die von den Zahlungsunfähigen eingegangenen
Geschäfte betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r. 2c. 2c.
haben Uns, um die erheblichen Nachtheile abzuwenden, welche vorzüglich für die
gewerbtreibende Klasse Unserer Unterthanen aus der großen Umollkommenheit der
bisher in Geltung gewesenen gemeinrechtlichen Bestimmungen über die Seraffällig.
keit bei Ueberschuldungen und über die rechtiiche Wirksamkeit der von Zablungs=
unfähigen abgeschlossenen Geschäste entstanden sind, bewogen gefunden, mit ständi-
schem Beirath Folgendes geseblich zu bestimmen.
4.
Von der Strafbarkeit bei Ueberschuldungen.
KS. 1.
lch be.
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59 im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte oder bereits geschehene ge-
richtliche oder außergerichtliche Erklaͤrung seiner wirklichen oder vorgeb- dei
lichen Zahlungounfähigkeit oder in Erwartung gerichtlicher Verfügun=
gen zur Sicherstellung seiner Gläubigerschaft Handlungen irgend einer
Art unternimmt, welche den Zweck haben, die vorhandene Masse oder
einzelne Gegenstände derselben für sich zu be halten oder zu verwerthen
oder widerrechtlich einem Andern zuzuwenden; 7*m