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Unter gleicher Boraussezung sollen zwar auch unglelche Thellnehmer nach
Maßgabe derselben gesetzlichen Beslimmungen nach den vorbemerkten Rücksichten
bestraft werden; es muß jedoch deren Strafe mindestens auf zwei Driktheile der für
das Hauptvergehen eintretenden Strafe herabgesetzt werden.
Anstifter und Theilnehmer jeder Art dagegen, welche an dem zwischen dem
Thäter und dem benachtheiligten Gläubiger beltchenden Schuldverhältnisse keinen
Antheil haben, sind nur mit der Hölfte dernigen Strafe zu belegen, welche sie
im entgegengesetzten Falle getroffen haben würd
g. 9.
Die Untersuchung und Bestrafung wegen der vorgedachten Vergehungen fin-
det mit Ausnahme des im F. 4 gedachten Falles von Amtewegen Statt.
K. 10.
Die erste Erörkerung über die sich ergebende Unzulänglichkeit des Vermögens
eines Schuldners zu Befriedigung seiner Gläubiger liegt der zuständigen Civil=
behörde ob. Sie hat sich dabei zwar davor zu hüten, daß sie nicht durch vor-
schnelles Einschreiten ohne Noth Jemandes Credit benachtheilige, eben sowohl aber
auch darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht durch übertriebene Bedenklichkeit und
Zögern ein Schaden für die betheiligten Gläubiger erwachse.
Der Aktiv= und Passivstand muß mit möglichster Genauigkeit ermittelt und
zu diesem Behufe der Schuldner, so fern ihm die Fähigkeit zu genügender elgener
Aufzeichnung nicht zuzutrauen ist, zu Protokoll vernommen werden
Zugleich ist der Schuldner dabei zur vollständigen Angabe und zur Beschei-
nigung der Gründe anzuhalten, durch welche seine Ueberschuldung herbeigefährt wor-
en ist.
G. 11.
Ergiebt sich bei der in Gemäßheit des vorigen #. vorzunehmenden Erörte=
rungen * bei den weiteren Verhandlungen über ein Schuldenwesen, daß sich der
Schuldner nach den in 9#§. 1—6 enthaltenen Bestimmungen straffällig gemacht
habe oder liegen dafür wenigstens genügende Verdachtsgründe vor, so ist die Cri-
minaluntersuchung unverzüglich einzuleiken und, falls die Civilbehörde des Schuld-
ners nicht zugleich hierzu competent ist, der betreffenden Criminalbehörde die ns-
thige Veranlassung unverweilt von ersterer zu geben.
Die über die Vorerörterung ergangenen, stees in einem besonderen Bande zu
haltenden Akten müssen in dem letzteren Falle zugleich mitgetheilt werden.
Der Eriminalbehörde liegt es ob, das Concursgericht von dem Ergebniß der
Untersuchung ohne Verzug in Kenntniß zu setzen.