Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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8. 12. 
Entzieht sich der Schuldner durch Entwelchung der Vernehmung über seinen 
Vermoͤgenszustand, oder entfernt er sich während des Concurses über sein Vermögen 
ohne Erlaubniß des Concurögerichts von seinem Wohnorte, oder verweigert derselbe 
die Ablegung des Manifestationseides oder eine sonstige im Interesse der Gläubiger= 
schaft von ihm im Einklange mit den bestehenden rechtlichen Bestimmungen gefor- 
derte Handlung, so ist hierin an sich schon ein genügender Grund zur Einleitung 
der Untersuchung gegen ihn, beziehentlich zur Arretur und zu dem Antrage auf 
Auslieferung oder zur steckbrieflichen Verfolgung zu befinden. 
8. 13. 
Uebrigens hat das Concursgericht in jedem Falle, wo ein Concursverfahren #o de - 
nothwendig wird, im Interesse der Gläubiger für die gehörige Sicherung und zweck= bo Schl 
mäßige Verwaltung der Concursmasse Sorge zu tragen. # % 
u diesem Behufe muß sie unverzüglich ein Verzeichniß aller im Besiche des 3r 
Schuldners besindlichen Mobilien und der ihm gehörigen Grundstücke aufnehmen, odlien. 
bewegliche Gegenstände von besonderem Werthe, namentlich Pretiosen, Geld und 
Werthpapiere, selbst übernehmen und in sichere Verwahrung bringen, sich in den 
Besitz der Handelsbücher und sonstigen zur Beurtheilung der Vermögensverhält- 
nisse dienlichen Papiere des Schuldners setzen, die in der Wohnung des letzteren 
verbleibenden Mobilien aber unter gerichtlichen Siegel-Verschluß bringen und we- 
gen der Verwerthung der zur Masse gehsrigen Gegenstände im Wege der Verstei- 
gerung die nöthige Verfügung treffen. 
C. 14. 
Bei Aufnahme der Inventur hat das Concursgericht dem Schuldner zugleich 
jede Veräußerung des zur Concursmasse gehörigen Vermögens unter Androhung der 
gesetzlichen Strafe (vergl. §§. 1—3) zu untersagen und ihn und die Seinigen 
für unverletzte Erhaltung des angelegten Siegelverschlusses verantwortlich zu machen. 
S. 15. 
Wird die Erlassung der Ediktalien im Interesse der Gläubiger noch beanstan- 
det, so ist das an den Gemeinschuldner ergangene Veräußerungsverbot unverzüg- 
lich durch das hiesige Amt= und Nachrichtsblatt und durch eine der gelesensten 
Zeitungen öfsentlich bekonnt zu machen und zugleich darauf hinzuweisen, daß Schuld- 
ner des Gemeinschuldners ihre Zahlungen nicht an leßteren, sondern falls sie sich 
ihrer Verbindlichkeit entledigen wollen, lediglich an das Concursgericht zu leisten 
haben (vergl. K. 19).
	        
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