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S. 16.
mid Der Erlaß des Veräußerungsverbots an den Schuldner (5. 14) begründer
nung. zugleich die Concurseröffnung.
Auherdem ist die Concurseröffnung noch anzunehmen:
a) sobald der Schuldner freiwillig die Güterabtretung (cessio bonorum)
erklärt.
5) wenn derselbe zur Zeit des Andringens seiner Gläubiger heimlich ent-
welcht.
) wenn die Erben des Schuldners sich von dessen Nachlasse lossagen.
Ergiebt sich dagegen die Unzulänglichkeit eines Nachlasses zu Befriedigung.
der Gläubiger ohne vorgängige #Lossagung der Erben, so ist wegen der Concurs-
erdffnung besonderes Detret zu ertheilen.
Vom Einflusse der Ueberschuldung auf die von dem Schuldner ein-
gegangenen Vermögens-Geschäfte.
J.
Wirkung des Concursausbruches auf die Versüqungsfähigkie#t des
Schuldners.
8. 17.
rs M Der Gemeinschuldner verliert, so fern diese Wirkung nicht schon durch ein
ubmuns. vorgängiges beßfallssges Verbot herbelgeföhrt worden ill, von dem Jeltpunkte an,
ml welschem der Concurs für eröffnet zu achten ist (C. 16), jedes Verfügungsrecht
über das zum Concurse gehörige Vermögen. »
Alle nachherigen Veräußerungen desselben, namentlich auch Zahlungen, Ein-
räumungen von Vorrechten und Verzichtsleistungen, sind ohne weiteres nichtlg und
berechtigen die Gläubiger zur Rückforderung gegen jeden Erwerber.
Auch Erbschaften und Vermächtnisse, dle ihm während des Concurses zufallen,
darf er nicht ausschlagen, vielmehr hat sich darüber lediglich die Gläubigerschaft
im Interesse der Concurêmasse zu erklären.
S. 18.
Anspruch auf Nur bezüglich desjenlgen Vermögens, welches er durch Erwerbsthärigkeit nach
dle Emungn=
schast aus den Eröffnung des Concurses erlangt, bleibt ihm die Verfügung unbenommen.